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beendigen, und zwar Alles zu Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den
ergangenen Ladungen oder sonstigen Erlassen beziehendlich des Gerichtsamts Moritzburg
oder des Gerichtsamts Geyer angedroht worden sind, oder unmittelbar kraft der Gesetze
eintreten. ·
Dresden, den 1. October 1873.
Ministerium der Justiz.
Abeken. Manitius.
& 114. Deeret
wegen Concessionirung der Eisenbahngesellschaft Erfurt-Hof-Eger;
vom 27. September 1873.
Wag Johann, von GOTXEs Gnaden König von Sachsen
2c. 1c. 2c.
thun hiermit kund, daß Wir auf Grund der in der Ständischen Schrift vom 8. März
dieses Jahres erklärten Zustimmung der unter dem Namen „Eisenbahngesellschaft Erfurt-
Hof-Eger“ zusammengetretenen Actiengesellschaft zum Baue und Betriebe einer von
Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach Weischlitz, nebst Zweigbahnen von
Hettstedt nach Stadt Jlm und von Schwarza nach Königsee zu führenden Locomotiv-
Eisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, die
erforderliche Concession unter den durch den Staatsvertrag vom 26. Januar dieses
Jahres (publicirt mittelst Bekanntmachung vom 12. Mai dieses Jahres, Seite 447 des
hiete und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) festgestellten Bedingungen ertheilt
aben.
Wir wollen, daß dem Inhalte dieser Concessionsbedingungen von Jedermann, den
es angeht, auf das Genaueste Folge gegeben werde, und haben zu dessen Beurkundung
gegenwärtiges
Concessionsdeeret
unter eigenhändiger Vollziehung ertheilt, auch demselben Unser Königliches Siegel bei-
setzen lassen.
Dresden, am 27. September 1873.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
. Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
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