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120. Verordnung,
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend;
vom 13. October 1873.
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neu-
stadt, Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertus-
burg ist in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in
gedachte Kirchen Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 12. October 1841
(Seite 232 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1841) §§ 7, 8, 10 und 11
bestimmten Sätzen, von denen jedoch die im § 7 unter b und c bestimmten Sätze auch
für diesmal auf drei Viertheile, mithin auf resp. ½ und ⅛ des von den betreffenden
Parochianen zu entrichtenden Gewerbe= und Personalsteuersatzes herabgesetzt werden,
beziehendlich in Gemäßheit der Verordnung vom 28. März 1873 (Seite 255 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), zu bezahlen.
Jeder Beitragspflichtige hat den auf ihn fallenden Beitrag bis zum
15. November dieses Jahres
an die § 18 der Verordnung vom 12. October 1841 genannte Recepturbehörde uner-
innert abzuführen.
Das Ausschreiben einer Schulanlage bleibt auch für das Jahr 1873 ausgesetzt.
Dresden, am 13. October 1873.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Gerber.
Fiedler.
Berichtigung.
In der Revidirten Städteordnung vom 24. April 1873 soll es im § 68, Zeile 6 (Seite 307 des
Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) statt: „und 4“ vielmehr heißen: „und 5.“
Letzte Absendung: am 25. October 1873.