Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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von Seiten der Bahnanstalt nicht bewirkt werden (88 56, 71, Abs. 2 des Ver— 
einszollgesetzes, 8 43 des Eisenbahnregulativs). 
Intern-österreichische Güter, hinsichtlich deren sich im Bahnhofe Ebers— 
bach nur eine erleichterte Streckenzugabfertigung vollzieht, werden beim Wieder— 
ausgange aus Sachsen nach den dießfalls besonders vereinbarten Bestimmungen 
behandelt. 
Sollen Transitgüter oder bonificationsfähige Gegenstände in einem Wagen, 
einer Wagenabtheilung oder einem verschlußfähigen Behälter unter amtlichem 
Raumverschlusse bis Ebersbach befördert werden, so bedarf es der Begleitschein— 
ertheilung oder sonstigen Anweisung solcher Güter auf das Nebenzollamt I 
Ebersbach nicht, sondern es genügt, daß, nach § 71 des Vereinsgzollgesetzes und 
nach § 42 des Eisenbahnregulativs, dieses Amt nur die Amtshandlung eines 
Ansagepostens für den Ausgang (Prüfung und bez. Abnahme, oder auch Be- 
lassung des Raumverschlusses, darüber zu ertheilende Bescheinigung und Ueber- 
weisung an die Oesterreichische Zollbehörde) vornimmt. 
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, können an Stations- 
orten, wo sich Bahnabfertigungsstellen befinden, ohne Colloverschluß, beziehend- 
lich nach Abnahme desselben, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu ver- 
fügbaren Wagenräume verladen und in selbigen unter Collectivverschluß gesetzt 
werden. Die Zollstelle am Versendungsorte — resp. das Begleitschein-Empfangs- 
oder Niederlage-Amt — hat bezüglich solcher Waaren alle diejenigen Handlungen 
vorzunehmen, welche instructionsmäßig dem Grenzausgangsamte obliegen, 
während das Nebenzollamt I Ebersbach solchenfalls nur als Ansageposten für 
den Ausgang (§§ 70, 71, Abs. 2 des Vereinszollgesetzes, § 40, Abs. 7 des 
Begleitschein-Regulativs) und als Ueberweisungsstelle fungirt. 
Bei direct auf das Nebenzollamt I zu Rumburg gerichteten Begleitschein- 
oder Begleitzettel= resp. summarischen Ausgangs-Abfertigungen über Waaren 
des directen oder indirecten Transits und bonificationsfähige Gegenstände hat 
sich das Nebenzollamt I Ebersbach nach § 45 des Eisenbahnregulativs jeder 
Ausgangs-Passage= oder Ueberweisungs-Abfertigung zu enthalten. 
3. In Bezug auf den unmittelbaren Waarendurchgang, mit oder ohne Umladung 
(§§ 70 des Vereinsgzollgesetzes, 25, 41 des Eisenbahnregulativs) in beiden Richtungen: 
Die Abfertigung bei den Nebenzollämtern 1 Ebersbach und Rumburg findet 
durch Begleitzettel, resp. Ansage-Transport-Declarations-Schein-Ausfertigung, 
oder auch, nach Abgabe specieller Grenzeingangsanmeldungen, durch Begleit- 
scheinertheilung auf das bezügliche Grenzausgangsamt statt. In umgekehrter 
Richtung des Transports fungiren beide Zollämter als Begleitzettel-, Ansage-
	        
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