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von Seiten der Bahnanstalt nicht bewirkt werden (88 56, 71, Abs. 2 des Ver—
einszollgesetzes, 8 43 des Eisenbahnregulativs).
Intern-österreichische Güter, hinsichtlich deren sich im Bahnhofe Ebers—
bach nur eine erleichterte Streckenzugabfertigung vollzieht, werden beim Wieder—
ausgange aus Sachsen nach den dießfalls besonders vereinbarten Bestimmungen
behandelt.
Sollen Transitgüter oder bonificationsfähige Gegenstände in einem Wagen,
einer Wagenabtheilung oder einem verschlußfähigen Behälter unter amtlichem
Raumverschlusse bis Ebersbach befördert werden, so bedarf es der Begleitschein—
ertheilung oder sonstigen Anweisung solcher Güter auf das Nebenzollamt I
Ebersbach nicht, sondern es genügt, daß, nach § 71 des Vereinsgzollgesetzes und
nach § 42 des Eisenbahnregulativs, dieses Amt nur die Amtshandlung eines
Ansagepostens für den Ausgang (Prüfung und bez. Abnahme, oder auch Be-
lassung des Raumverschlusses, darüber zu ertheilende Bescheinigung und Ueber-
weisung an die Oesterreichische Zollbehörde) vornimmt.
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, können an Stations-
orten, wo sich Bahnabfertigungsstellen befinden, ohne Colloverschluß, beziehend-
lich nach Abnahme desselben, unter Aufsicht der Zollbehörde in die dazu ver-
fügbaren Wagenräume verladen und in selbigen unter Collectivverschluß gesetzt
werden. Die Zollstelle am Versendungsorte — resp. das Begleitschein-Empfangs-
oder Niederlage-Amt — hat bezüglich solcher Waaren alle diejenigen Handlungen
vorzunehmen, welche instructionsmäßig dem Grenzausgangsamte obliegen,
während das Nebenzollamt I Ebersbach solchenfalls nur als Ansageposten für
den Ausgang (§§ 70, 71, Abs. 2 des Vereinszollgesetzes, § 40, Abs. 7 des
Begleitschein-Regulativs) und als Ueberweisungsstelle fungirt.
Bei direct auf das Nebenzollamt I zu Rumburg gerichteten Begleitschein-
oder Begleitzettel= resp. summarischen Ausgangs-Abfertigungen über Waaren
des directen oder indirecten Transits und bonificationsfähige Gegenstände hat
sich das Nebenzollamt I Ebersbach nach § 45 des Eisenbahnregulativs jeder
Ausgangs-Passage= oder Ueberweisungs-Abfertigung zu enthalten.
3. In Bezug auf den unmittelbaren Waarendurchgang, mit oder ohne Umladung
(§§ 70 des Vereinsgzollgesetzes, 25, 41 des Eisenbahnregulativs) in beiden Richtungen:
Die Abfertigung bei den Nebenzollämtern 1 Ebersbach und Rumburg findet
durch Begleitzettel, resp. Ansage-Transport-Declarations-Schein-Ausfertigung,
oder auch, nach Abgabe specieller Grenzeingangsanmeldungen, durch Begleit-
scheinertheilung auf das bezügliche Grenzausgangsamt statt. In umgekehrter
Richtung des Transports fungiren beide Zollämter als Begleitzettel-, Ansage-