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Transport-Deelarations-Schein-Erledigungsstellen, oder sie ertheilen ansage-
postenmäßige Ausgangsbescheinigung.
Alle vorstehend genannten oder nicht ausdrücklich bezeichneten Abfertigungs-
fälle sind nach den Vorschriften des allgemeinen Eisenbahnregulativs (efk. dessen
88 41 und 45) zu beurtheilen und zu behandeln.
Gleiche Anwendung auf den Waaren= und Effecten-Verkehr der Böhmischen
Nordbahn zwischen Rumburg und Ebersbach und der Zweigbahn der Südlausitzer
Staatsbahn von Ebersbach nach Löbau, sowie des Haupttracts dieser Staats-
bahn von Warnsdorf bis Sohland, erleiden hiernächst die Vorschriften und resp.
Strafandrohungen des Vereinszollgesetzes (§ 134 bis 165) und der, das Unter-
suchungsverfahren rc. betreffenden Gesetze vom 27. December 1833 und vom
14. December 1837.
Die Nebenzollämter I Ebersbach und Rumburg sind daher auch berechtigt,
in den gesetzlich hierzu geeigneten Fällen wegen der bei den Ein-, Aus= und
Durchfuhr-Abfertigungen entdeckten Contraventionen die Verhaftung der dabei
betroffenen Uebertreter und die Beschlagnahme der den Gegenstand der Con-
travention bildenden Waaren, sowie Vernehmungen, welche sich aus Anlaß des
Zollverfahrens ergeben, zu vollziehen, Cautionen zu erheben, eventuelle Straf-
bescheide und Submissionsverfügungen zu erlassen, auch, bei Unterwerfung der
Angeschuldigten, die anhängig gewordenen Rügensachen sogleich zur Erledig-
ung zu bringen.
Das reisende und verkehrende Publikum wird hiervon zu gebührender Nach-
achtung in Kenntniß gesetzt.
Uebrigens behält sich das unterzeichnete Ministerium ausdrücklich vor, spätere
Abänderungen und Modificationen der vorstehenden Anordnungen, welche sich
auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen im Interesse des Verkehrs und
der Zollsicherheit als nothwendig herausstellen möchten, eintreten zu lassen.
Dresden, am 25. October 1873.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Golz.
1873. 79