Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Damit der Gang der Staatsgeschäfte nicht unterbrochen werde, ist Unser Wille, 
daß sämmtliche Behörden ihre Verrichtungen his auf Unsere weitere Bestimmung pflicht- 
mäßig fortsetzen. 
Gegeben zu Pillnig, am 29. October 1873. 
Albert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
Georg Friedrich Alfred von Fabrice. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Dr. Karl Friedrich Wilhelm von Gerber. 
Christian Wilhelm Ludwig Abeken. 
  
e 125. Bekanntmachung, 
die über das Allerhöchste Versprechen wegen Aufrechterhaltung der Verfassung 
ausgefertigte Urkunde betreffend; 
vom 29. October 1873. 
Uceer das von Sr. Majestät dem König, gemäß § 138 der Verfassungsurkunde vom 
4. September 1831 und § 55 der Urkunde vom 17. November 1834, die durch An- 
wendung der Verfassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modi- 
fication der Particularverfassung dieser Provinz betreffend, abgegebene Versprechen wegen 
Aufrechterhaltung der Verfassung, sowie des Inhalts der zuletzt gedachten Urkunde ist 
Allerhöchster Anordnung zufolge die unter O in Abdruck ersichtliche Urkunde in doppelten 
Exemplaren ausgefertigt worden, wovon das eine Exemplar den beiden Präsidenten 
der Kammern der Ständeversammlung eingehändigt, das zweite Exemplar aber den 
Oberlausitzer Ständen zur Aufbewahrung im ständischen Archive übergeben worden ist. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 29. October 1873. 
Gesammtministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Roßberg.
	        
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