Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1873. 
  
  
& 127. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer im Regulative für die Sparcasse zu Schlettau enthaltenen 
Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 22. October 1873. 
Nochdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium auf Ansuchen der 
Stadtgemeinde zu Schlettau diejenige Ausnahme von bestehenden Gesetzen, welche in 
der nachstehend abgedruckten Bestimmung des vom Ministerium des Innern bestätigten 
Regulativs für die von der gedachten Stadtgemeinde errichtete Sparcasse zu Schlettau 
enthalten ist, bewilligt hat, so wird Solches zur Nachachtung für Alle, die es angeht, 
hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 22. October 1873. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Regulativ 
für die Sparcasse zu Schlettau. 
20. 20. 
§ 14. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- 
und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch 
kann die Abpfändung eines Buches, welches im Besitze eines Schuldners gefunden wird, 
nicht gehindert werden. 
1873. 81
	        
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