Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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. 130. Bekanntmachung, 
den Wegfall der Afterlehnsherrlichkeit der Fürsten und Grafen, Herren 
von Schönburg und des Pflugk'schen Geschlechts betreffend; 
vom 2. November 1873. 
Nachdem die Fürsten und Grafen, Herren von Schönburg, sowie die sämmtlichen 
Gevettern des Pflugk'schen Geschlechts, Meißner- und Osterländischer Linie, auf die ihnen, 
beziehendlich als beliehenen Eigenthümern, Gesammt= oder Mitbelehnten der Herrschaften 
Forderglaucha, Hinterglaucha, Lichtenstein, Hartenstein, Stein, Waldenburg und 
Penig, zugestandene Afterlehnsherrlichkeit Verzicht geleistet haben und daher die Aller- 
höchste Declaration, die Aufhebung des Lehnsverbandes betreffend, vom 22. Mai 1872 
(Seite 264 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), sowie das Gesetz, 
die Regelung der durch Aufhebung des Lehnsverbandes berührten Privatrechtsverhält- 
nisse betreffend, von dem nämlichen Tage (Seite 265 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1872) nunmehr auch in Bezug auf die genannten Herrschaften und 
die zeitherigen Afterlehen des Hauses Schönburg und des Pflugk'schen Geschlechts in 
Wirksamkeit getreten ist, so wird Dieß hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 2. November 1873. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
  
.& 131. Verordnung, 
die Erbffnung des bei dem Appellationsgerichte zu Dresden als Lehnhof zu 
führenden Mitbelehntenregisters betreffend; 
vom 2. November 1873. 
Unler Bezugnahme auf § 18 des Gesetzes, die Regelung der durch Aufhebung des 
Lehnsverbandes berührten Privatrechtsverhältnisse betreffend, vom 22. Mai 1872 (Seite 
265 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) wird hierdurch 
der 2. Januar 1874 
als Tag der Eröffnung des von dem Appellationsgerichte zu Dresden als Lehnhof nach 
* 15 des gedachten Gesetzes und § 2 der Ausführungsverordnung vom 23. Mai 1872 
81“
	        
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