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. 130. Bekanntmachung,
den Wegfall der Afterlehnsherrlichkeit der Fürsten und Grafen, Herren
von Schönburg und des Pflugk'schen Geschlechts betreffend;
vom 2. November 1873.
Nachdem die Fürsten und Grafen, Herren von Schönburg, sowie die sämmtlichen
Gevettern des Pflugk'schen Geschlechts, Meißner- und Osterländischer Linie, auf die ihnen,
beziehendlich als beliehenen Eigenthümern, Gesammt= oder Mitbelehnten der Herrschaften
Forderglaucha, Hinterglaucha, Lichtenstein, Hartenstein, Stein, Waldenburg und
Penig, zugestandene Afterlehnsherrlichkeit Verzicht geleistet haben und daher die Aller-
höchste Declaration, die Aufhebung des Lehnsverbandes betreffend, vom 22. Mai 1872
(Seite 264 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872), sowie das Gesetz,
die Regelung der durch Aufhebung des Lehnsverbandes berührten Privatrechtsverhält-
nisse betreffend, von dem nämlichen Tage (Seite 265 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1872) nunmehr auch in Bezug auf die genannten Herrschaften und
die zeitherigen Afterlehen des Hauses Schönburg und des Pflugk'schen Geschlechts in
Wirksamkeit getreten ist, so wird Dieß hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 2. November 1873.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
.& 131. Verordnung,
die Erbffnung des bei dem Appellationsgerichte zu Dresden als Lehnhof zu
führenden Mitbelehntenregisters betreffend;
vom 2. November 1873.
Unler Bezugnahme auf § 18 des Gesetzes, die Regelung der durch Aufhebung des
Lehnsverbandes berührten Privatrechtsverhältnisse betreffend, vom 22. Mai 1872 (Seite
265 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1872) wird hierdurch
der 2. Januar 1874
als Tag der Eröffnung des von dem Appellationsgerichte zu Dresden als Lehnhof nach
* 15 des gedachten Gesetzes und § 2 der Ausführungsverordnung vom 23. Mai 1872
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