Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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b) an denjenigen Orten, wo die Polizei-Obrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz 
nicht hat, von dem Ortsvorstande. 
Ergiebt sich hierbei, daß Individuen, welche dem Beurlaubtenstande angehören, 
den vorstehend erwähnten Verpflichtungen nicht genügt haben, so haben: 
a) die Polizei-Obrigkeiten dem Landrathe und dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur, 
b) die Ortsvorstände der Polizei-Obrigkeit, welcher letztern alsdann die weitere Mit- 
theilung obliegt, 
darüber sofort Anzeige zu machen. 
2. Keinem Reservisten oder Landwehrmann darf ein Heimathsschein, eine Paßkarte, 
oder ein Paß zu einer Reise auf länger als 14 Tage ertheilt werden, wenn derselbe 
sich nicht über die geschehene Meldung an den Landwehr-Bezirks-Feldwebel aus- 
weiset. 
Den Jägern der Klasse A. dürfen Pässe zu Reisen auf längere Zeit als 14 Tage 
nur unter Zustimmung des betreffenden Jäger-Bataillons ertheilt werden. 
3. Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes Seitens der Landes-Polizei- 
Behörden den Auswanderungs-Konsens erhalten, so ist hiervon das betreffende Land- 
wehr-Bezirks-Kommando in Kenntniß zu setzen. Ebenso ist dem letzteren Mittheilung 
zu machen, wenn Mannschaften, welche ausgewandert gewesen sind, vor vollendetem 
31. Lebensjahre wieder in den Unterthanen-Verband aufgenommen werden. 
4. Außer bei den ad 1 und 2 gedachten Veranlassungen sind die betreffenden Be- 
hörden verpflichtet, sich in folgenden Fällen von allen im militairpflichtigen Alter stehen- 
den Personen deren Militair-Papiere zur Kontrole vorlegen zu lassen: 
(efr. § 174 der Ersatz-Instruktion) 
a) bei Verheirathungen, resp. Begründung eines eigenen Hausstandes; 
b) bei Nachsuchung der Konzession zur Betreibung eines Gewerbes, sofern eine solche 
Konzession erforderlich ist; 
I) bei Anstellungen oder diätarischen Beschäftigungen in Staats= oder Kommunal= 
diensten. 
Wenn in allen diesen Fällen die Betreffenden nicht im Stande sind, sich über ihr 
Militair-Verhältniß vollständig auszuweisen, so sind die betheiligten Behörden ver- 
pflichtet, die nöthigen Ermittelungen von Amtswegen anzustellen und das zur regel- 
rechten Aufnahme in die Kontrole Erforderliche zu veranlassen. 
5. Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes, sowie von deren Ausfall sind die Staats= und resp. Polizei- 
Anwälte verpflichtet, dem betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommando Mittheilung zu 
machen.
	        
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