Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Statuten 
des Vorschußvereins für Possendorf und Umgegend. 
20. 20. 
l 39. 
2c. 2c. 
Sind zu Sicherung eines Vorschusses, welchen ein Mitglied entnommen, sei es von 
diesem selbst oder einem Anderen, Werthpapiere oder bewegliche Sachen oder nicht 
hypothecirte Forderungen verpfändet worden und verfällt der Verpfänder in Concurs, 
so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuldbetrags an die Concursmasse 
auszuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein befugt, das Pfand zur 
Verfallzeit zu realisiren und ist nur der Ueberschuß der Concursmasse zu überlassen, 
wogegen aber auch das Fehlende beim Concurse liquidirt werden kann. 
  
136. Bekanntmachung, 
den einjährig freiwilligen Militärdienst der Mediciner betreffend; 
vom 17. November 1873. 
N achdem besage des im Armee-Verordnungsblatte für das Jahr 1873 unter Nr. 26/272 
publicirten Erlasses des Reichskanzleramtes und des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
steriums vom 21. vorigen Monats in Folge der über die Organisation des Sanitäts- 
corps neuerdings ergangenen Anordnungen der § 172 der durch Verordnung des 
unterzeichneten Kriegsministeriums vom 2. Juni 1868 (Seite 517, Abth. I. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) bekannt gemachten Militär-Ersatz- 
Instruction vom 26. März 1868 nachstehende, veränderte Fassung: 
§ 172. 
Der einjährig freiwillige Dienst der Mediciner. 
1. Zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigte Mediciner können 
ihrer Militärdienstpflicht bei einem selbstgewählten Truppentheile entweder ganz 
mit der Waffe oder während der ersten sechs Monate mit der Waffe und nach 
Absolvirung der Staatsprüfungen während der übrigen sechs Monate als Arzt 
genügen. 
2. Die allgemeinen Bestimmungen über die Bewilligung von Ausstand zum 
Dienstantritt (§ 159) finden auf die zum einjährig freiwilligen Militärdienst 
berechtigten Mediciner in vollem Umfange Anwendung. Behufs Absolvirung
	        
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