Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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der Promotionen und Staatsprüfungen darf seitens der Ersatzbehörden dritter 
Instanz ausnahmsweise eine Zurückstellung bis zum vollendeten 27. Lebensjahre 
verfügt werden. 
3. Diejenigen Mediciner, welche ihrer activen Dienstpflicht theils mit der 
Waffe, theils als Arzt zu genügen wünschen, können die sechsmonatliche Dienst- 
zeit mit der Waffe in jedem Semester ihres Studiums absolviren. Haben sie 
bei Ablauf dieser Zeit die Approbation als Arzt noch nicht erlangt, so dürfen 
sie auf ihren Antrag zur Reserve entlassen werden, mit der Verpflichtung, die 
übrigen sechs Monate ihrer activen Dienstpflicht nach Absolvirung der Staats- 
prüfungen als Arzt zu dienen. 
Behufs Erfüllung des Restes ihrer einjährigen Dienstzeit wird ihnen auf 
Ansuchen Ausstand über das 23. Lebensjahr hinaus ertheilt. 
4. Haben Medieiner während der Dauer des ihnen bewilligten Ausstandes 
die Staatsprüfungen nicht absolvirt, oder das Studium der Medicin aufgegeben, 
so leisten sie ihre active Dienstpflicht beziehungsweise den Rest derselben mit der 
Waffe ab. 
5. Bei der Einstellung zu sechsmonatlicher Dienstzeit als einjährig freiwilliger 
Arzt ist die unbedingt freie Wahl der Garnison und des Truppentheils nicht 
gestattet, jedoch sollen die Wünsche der Betreffenden in Beziehung auf die Gar- 
nison möglichst berücksichtigt und ihnen die Competenzen der Unterärzte zuge- 
billigt werden, wenn sie außerhalb der Garnison ihrer Wahl in vacanten 
Stellen verwandt werden. 
6. Bei eintretender Mobilmachung finden alle dazu gqualificirten, dienst- 
pflichtigen Mediciner, gleichviel in welcher Weise sie etwa ihrer activen 
Dienstpflicht genügt haben, nach Maßgabe des Bedarfs im Sanitätsdienste 
Verwendung, 
erhalten hat, so wird Dieß zur allgemeinen Kenntnißnahme und Nachachtung hierdurch 
noch besonders öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, am 17. November 1873. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
1873. 82
	        
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