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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 29. November 1873.
Albert.
Richard Freiherr von Friesen.
139. Verordnung,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1874 betreffend;
vom 29. November 1873.
Zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Ab-
gaben im Jahre 1874 vom heutigen Tage wird hierdurch Folgendes verordnet:
1. Die ordentliche Grundsteuer ist im Jahre 1874 mit
drei Pfennigen am 1. Februar,
zwei Pfennigen am 1. Mai,
zwei Pfennigen am 1. August,
zwei Pfennigen am 1. November
von jeder Steuereinheit zu entrichten.
§ 2. Die Gewerbe= und Personalsteuer ist im Jahre 1874 mit je einem halben
Jahresbetrage am
15. April und
15. October
abzuführen.
Bei Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten sind nach § 4 des Gewerbe-
und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 (Seite 312 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1845) obige Termine zum Anhalt zu nehmen.
a#3. Die Aufweisung der Personalsteuer-Quittungen bei Erhebung von Besoldung,
Gehalt, Wartegeld, Pension oder sonstigen Bezügen aus öffentlichen Cassen hat im
Jahre 1874 in den Monaten