Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Concessionsbedingungen 
für die von der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie zu erbauende Sichsische 
Strecke einer Eisenbahn zwischen Freiberg und Brür. 
& 1. Der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie wird zum Baue und Betriebe 
der Sächsischen Strecke einer Eisenbahn zwischen Freiberg und Brüx dieser Bahn unter 
nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
§. Die Bahn ist nach dem von der Regierung zu genehmigenden Bauplane für 
Locomotivenbetrieb, und zwar (mit Ausnahme der Tunnel, der größeren Kunstbauten, 
und derjenigen Strecken, wo nach dem Ermessen der Regierung die Sicherheit des Be- 
triebs ein zweites Gleis erheischt) im Ober= und Unterbaue zunächst nur eingleisig her- 
zustellen, der Grunderwerb aber auf zwei Gleise zu bemessen. Auch ist die Regierung be- 
rechtigt, die Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnstrecke zu verlangen, 
sobald das Verkehrsbedürfniß oder die Sicherheit des Betriebs dieß als nothwendig 
erscheinen lassen wird. 
6## 3. Der Bau der Bahn ist spätestens binnen Jahresfrist, von der Concessions= 
ertheilung an gerechnet, zu beginnen, und bis zum 4. September 1875 dergestalt zu 
vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und 
erhalten werden kann. 
& 4. Die Leitung des Baues und des technischen Theiles des Betriebs der Bahn 
ist nur gehörig qualificirten Technikern zu übertragen. Es sind daher als Oberinge- 
nieure und Sectionsabtheilungs= oder Betriebsingenieure, sowie als Maschinenmeister 
oder als Maschineningenieure nur solche Techniker zu verwenden, welche durch die 
Staatsprüfung des Königreichs Sachsen oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für 
Techniker rücksichtlich der Anforderungen den Königlich Sächsischen gleich zu stellen ist, 
ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung der Bahn und der Be- 
trieb stehen unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung, und ist 
die Gesellschaft verbunden, den im Interesse der Sicherheit zu gebenden Anordnungen 
der Staatsregierung Folge zu leisten, nicht minder die von der obersten Bundesmilitär- 
behörde vorgeschriebenen Sicherungsmaßregeln nach Vorschrift auszuführen. 
§& 5. Für den Bau selbst und den Betrieb sind im Allgemeinen die für die Kö- 
niglich Sächsischen Staatsbahnen geltenden Normalien maßgebend.
	        
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