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Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats-
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilten Erlaubniß
übergeben werden.
Diese Prüfung wird sich auch darauf erstrecken, ob die von Seiten der obersten
Bundesmilitärbehörde vorgeschriebenen Sicherungsvorkehrungen vorschriftsmäßig aus-
geführt sind.
66. Die Spurweite hat 1,1 35 ÜK im Lichten der Schienen zu betragen.
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems
für den Oberbau, die Transportmittel, und das Signalwesen, die Kreuzungen mit an-
deren Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen von
Wasserläufen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und Haltepunkte und die Pro-
jectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten, bedürfen specieller Genehmigung der
Staatsregierung, auch kann Letztere die Anlegung neuer Stationen und Haltepunkte im
Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen.
In Ansehung der Lage und Einrichtung des Grenzbahnhofs sind die zwischen der
Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichisch-Ungarischen Regierung
noch zu treffenden Vereinbarungen maßgebend.
§ J . Die Gesellschaft ist verbunden, dem Anschlusse anderer Bahnen, vorbehältlich
der Verständigung über die Art der Ausführung, kein Hinderniß in den Weg zu stellen.
Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet
die Staatsregierung.
6#Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren
und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche
Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen,
sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwen-
dig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf den
Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) und die Betriebseinrichtungen
Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige Uebereinstim-
mung zu setzen.
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif-
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen.
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Auf-
sichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn