Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 559 — 
Keine Strecke darf dem Betriebe ohne vorgängige Prüfung der von der Staats- 
regierung beauftragten Techniker und auf Grund dieser Prüfung ertheilten Erlaubniß 
übergeben werden. 
Diese Prüfung wird sich auch darauf erstrecken, ob die von Seiten der obersten 
Bundesmilitärbehörde vorgeschriebenen Sicherungsvorkehrungen vorschriftsmäßig aus- 
geführt sind. 
66. Die Spurweite hat 1,1 35 ÜK im Lichten der Schienen zu betragen. 
Die Steigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Wahl des Systems 
für den Oberbau, die Transportmittel, und das Signalwesen, die Kreuzungen mit an- 
deren Bahnen und öffentlichen Straßen, sowie die Regulirungen oder Verlegungen von 
Wasserläufen, die Anlage und Einrichtung der Stationen und Haltepunkte und die Pro- 
jectirung der wichtigeren Hoch= und Kunstbauten, bedürfen specieller Genehmigung der 
Staatsregierung, auch kann Letztere die Anlegung neuer Stationen und Haltepunkte im 
Interesse des öffentlichen Verkehrs anordnen. 
In Ansehung der Lage und Einrichtung des Grenzbahnhofs sind die zwischen der 
Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichisch-Ungarischen Regierung 
noch zu treffenden Vereinbarungen maßgebend. 
§&# J . Die Gesellschaft ist verbunden, dem Anschlusse anderer Bahnen, vorbehältlich 
der Verständigung über die Art der Ausführung, kein Hinderniß in den Weg zu stellen. 
Kommt über solche Anschlüsse keine gütliche Vereinbarung zu Stande, so entscheidet 
die Staatsregierung. 
6#Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem und fahrbarem 
Zustande zu erhalten, tüchtige und ausreichende Transportmittel für Personen, Waaren 
und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung selbst regelmäßig und ohne persönliche 
Begünstigung nach Maßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung zu besorgen, 
sowie den von der Staatsregierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwen- 
dig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf den 
Betrieb (einschließlich der An= und Abfuhre der Güter) und die Betriebseinrichtungen 
Folge zu leisten. Der Betrieb ist mit den Anschlußbahnen in die nöthige Uebereinstim- 
mung zu setzen. 
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle und 
Naturereignisse hat die Gesellschaft für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung 
zu sorgen, ist auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tarif- 
erhöhung an die bedungenen Bestimmungsorte befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung vorstehender Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der Auf- 
sichtsbehörde nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat sich, wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.