Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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auch diese fruchtlos bleiben, der Entziehung der Verwaltung und Segquestration zu 
gewärtigen. 
§&9. Die Tarife und Fahrpläne, sowie deren Abänderungen unterliegen der Ge- 
nehmigung der Staatsregierung. Auf Verlangen der Letzteren ist die Gesellschaft ver- 
pflichtet, für den Personenverkehr eine IV. Wagenklasse mit einem mäßigen Fahrpreise 
und unter Gestattung der Mitnahme von Traglasten bis zu funfzig Pfund einzurichten, 
im Güterverkehre aber auf größere Entfernungen den Einpfennigtarif für den Transport 
von Kohlen und Coaks und eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des 
Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände einzuführen. 
Die publicirten Tarife sind auf alle die Bahn benutzenden Personen, bez. für alle 
zur Fortschaffung aufgegebenen Waaren ohne Unterschied der Interessenten gleichmäßig 
zur Anwendung zu bringen. 
Auch darf die Gesellschaft im inländischen Verkehre keinerlei Ermäßigungen 
oder Erlasse zu Gunsten oder zum Nachtheile des Verkehrs einzelner Orte, dieselben 
mögen an der eigenen Bahn oder an anderen Bahnen liegen, einführen. 
Die Gesellschaft ist verbunden, soweit die Staatsregierung solches im Verkehrsinter- 
esse für nöthig erachtet, jederzeit auf deren Verlangen künftig mit anderen in= und aus- 
ländischen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen 
durchgehenden Verkehr mittelst directer Expeditionen und directer Tarife zu errichten und 
hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen die 
übliche, nöthigenfalls von der Staatsregierung festzusetzende Vergütung zu willigen. 
Bezüglich dieser directen Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Staats- 
regierung auf ihrer in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berühren- 
den Strecke den niedrigsten Tarifeinheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, wel- 
chen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Local- 
tarife erhebt. 
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer 
Vahn einen unter den Localtarifeinheitssatz pro Centner und Meile ermäßigten Satz 
pro Centner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarif- 
satz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen der Staats- 
regierung zugestehen. 
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr für 
die Gesellschaft ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt-, noch die letzte 
Adreßstation an ihrer Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines directen Ver- 
kehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Be-
	        
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