Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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reitwilligkeit der anderen betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Ver— 
kehre ihren Tarif näch denselben Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in dem 
neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif- 
einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für 
gleichartige Transportgegenstände in ihrem Localverkehre resp. in einem anderen durch- 
gehenden Verkehre erheben. 
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen directen durchgehen- 
den Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präcifirt ist, von einer anderen 
Bahnverwaltung fordern, und die Letztere ohne von der Staatsregierung für zuläng- 
lich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen directen 
Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu 
machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern der Staatsregierung für 
einen directen Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mit be- 
theiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. 
10. Die Obliegenheiten der Eisenbahngesellschaft bezüglich der Handhabung der 
Bahnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung über die Eisenbahn 
und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den für das Gebiet des Deutschen 
Reiches, beziehendlich für das Königreich Sachsen gegebenen oder noch zu erlassenden all- 
gemeinen und speciellen Verwaltungsnormen zu beurtheilen, denen die Gesellschaft sich 
zu unterwerfen hat. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder son- 
stigen Fahrzeuge ist den jetzt bestehenden oder künftig zu erlassenden Bestimmungen 
nachzukommen. 
11. Die Gesellschaft ist verpflichtet, auf denjenigen Stationen oder Haltepunkten, 
wo es für erforderlich erachtet wird, eine geeignete Localität zum Polizeibureau einzu- 
richten, zu meubliren, in gutem Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung 
und Reinigung zu sorgen, nicht minder die zum Dienste auf der Eisenbahn und den 
Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mitglieder der Königlich Säch- 
sischen Land= und Stadtgensdarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als 
solche ausweisen, bei Dienstreisen frei zu befördern. 
Bezüglich der Grenzstation hat das Vorstehende auf die für die beiderseitigen Po- 
lizeibeamten erforderlichen Localitäten und auf die Beförderung der dort fungirenden 
beiderseitigen Polizeibeamten Anwendung zu leiden. 
*12. Der durch die Aufstellung von Hülfsgensdarmen zur polizeilichen Beauf- 
sichtigung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Auf- 
wand ist von der Gesellschaft zu ersetzen.
	        
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