Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs dem Gesellschaftsdirectorium 
sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen. 
Würde sich ergeben, daß die Gesellschaft in der Zeit zwischen der erfolgten Kündigung 
und der Uebergabe an den Staat weniger auf Unterhaltung und Erneuerung der Bahn 
sammt Zubehör gewendet hätte, als dieß im Durchschnitte der mehrerwähnten fünf Jahre 
geschehen ist, so hat sie die Differenz von dem oben bestimmten Kaufpreise in Abrechnung 
bringen zu lassen. 
8 22. Sollte die Bahn innerhalb der im § 3 bestimmten Bauzeit nicht fertig hergestellt 
werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession, die Staatsregierung berechtigt, 
aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen Grund und 
Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter- und Oberbaues sammt Zubehör ganz 
oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben. 
6 23. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts behält sich die Staatsregierung vor, nach 
Befinden einen beständigen Commissar zu ernennen, welcher den Verkehr der Staats- 
regierung mit dem Gesellschaftsdirectorium in allen, nicht die speciell technische Aufsicht 
durch die Organe des Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittelbarem Ein- 
schreiten der competenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen ver- 
mitteln wird. 
  
W 141. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn 
betreffend: 
vom 1. December 1873. 
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in den Ständischen Schriften vom 
23. Februar 1870 und vom 5. April 1872 ertheilten Ermächtigung wird von dem 
Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer von 
Freiberg nach Brüx 
zu führenden Locomotiveisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet 
zu liegen kommt, nach hierzu der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie ertheilter 
Concession, andurch verordnet, wie folgt: 
# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite
	        
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