— 565 —
Die Staatsregierung wird von der Absicht des Ankaufs dem Gesellschaftsdirectorium
sechs Monate zuvor amtliche Mittheilung machen.
Würde sich ergeben, daß die Gesellschaft in der Zeit zwischen der erfolgten Kündigung
und der Uebergabe an den Staat weniger auf Unterhaltung und Erneuerung der Bahn
sammt Zubehör gewendet hätte, als dieß im Durchschnitte der mehrerwähnten fünf Jahre
geschehen ist, so hat sie die Differenz von dem oben bestimmten Kaufpreise in Abrechnung
bringen zu lassen.
8 22. Sollte die Bahn innerhalb der im § 3 bestimmten Bauzeit nicht fertig hergestellt
werden, so ist, nächst dem Erlöschen der Concession, die Staatsregierung berechtigt,
aber nicht verpflichtet, das Eigenthum an dem etwa bereits erworbenen Grund und
Boden und an dem ausgeführten Theile des Unter- und Oberbaues sammt Zubehör ganz
oder theilweise gegen den Taxwerth zu erwerben.
6 23. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts behält sich die Staatsregierung vor, nach
Befinden einen beständigen Commissar zu ernennen, welcher den Verkehr der Staats-
regierung mit dem Gesellschaftsdirectorium in allen, nicht die speciell technische Aufsicht
durch die Organe des Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittelbarem Ein-
schreiten der competenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen ver-
mitteln wird.
W 141. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend:
vom 1. December 1873.
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in den Ständischen Schriften vom
23. Februar 1870 und vom 5. April 1872 ertheilten Ermächtigung wird von dem
Ministerium des Innern behufs der Herstellung einer von
Freiberg nach Brüx
zu führenden Locomotiveisenbahn, soweit dieselbe auf Königlich Sächsisches Landesgebiet
zu liegen kommt, nach hierzu der Leipzig-Dresdener Eisenbahncompagnie ertheilter
Concession, andurch verordnet, wie folgt:
# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite