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371 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit
dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden
späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Sächsisches
Gebiet zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn.
8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beob—
achtenden Verfahrens, und der diesfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und
der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll—
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom
Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz- und Verordnungsblattes
vom Jahre 1859) enthalten sind.
s 3.Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
#&4. Bei dem Baue des gedachten Bahntracts werden nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von
Freiberg,
Zug,
Langenrinne,
Berthelsdorf,
Weigmannsdorf,
Lichtenberg und
Randeck
betroffen werden.
Dresden, am 1. December 1873.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.