Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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371 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehendlich, soweit 
dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden 
späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau des auf Königlich Sächsisches 
Gebiet zu liegen kommenden Tractes der oben gedachten Eisenbahn. 
8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beob— 
achtenden Verfahrens, und der diesfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und 
der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll— 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1835), sowie beziehendlich in den zu deren Erläuterung ergangenen 
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1844), und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz- und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1859) enthalten sind. 
s 3.Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
#&4. Bei dem Baue des gedachten Bahntracts werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne zunächst die Fluren von 
Freiberg, 
Zug, 
Langenrinne, 
Berthelsdorf, 
Weigmannsdorf, 
Lichtenberg und 
Randeck 
betroffen werden. 
Dresden, am 1. December 1873. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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