Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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(Seite 33 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), von den Königlich 
Preußischen Ministerien des Kriegs und des Innern (siehe Armee-Verordnungsblatt 
vom Jahre 1873 Nr. 2½17. Seite 220) getroffenen Verfügungen wird hiermit Nach- 
stehendes bestimmt: 
1. Die Ersatzreservisten erster Klasse dürfen von jetzt ab an dem für die Reservisten 
und Landwehrleute vorgeschriebenen Klassificationsverfahren Theil nehmen. 
Zu demselben dürfen auch diejenigen im dritten Concurrenzjahre befindlichen 
Militärpflichtigen zugelassen werden, welchen der Ersatzreserveschein zwar noch 
nicht ausgehändigt, deren Ueberweisung zur Ersatzreserve erster Klasse jedoch 
von Seiten der Kreis-Ersatzkommission laut § 86 der Militärersatzinstruction 
(Seite 601, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) 
beantragt worden ist. 
Ueber etwaige Zurückstellungen Militärpflichtiger, welche erst beim Depar- 
tements-Ersatzgeschäft der Ersatzreserve überwiesen werden, darf nach Analogie 
von § 5, Absatz 3, Beilage 3 Eingangs beregter Verordnung (Seite 132 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) entschieden werden. 
2. Die Zahl der Zurückgestellten darf im Allgemeinen 5% der in dem be- 
treffenden Bezirke überhaupt vorhandenen nicht übersteigen. Sollten besondere 
lokale Verhältnisse die Erhöhung gedachter Zahl erforderlich erscheinen lassen, 
so wird auf bezüglichen Antrag der Departementsersatzkommission durch das 
unterzeichnete Kriegsministerium der Procentsatz entsprechend höher — jedoch 
nicht über 10% hinaus — normirt werden, insofern es die Rücksicht auf 
die vollzählige Aufbringung des im Mobilmachungsfalle erforderlichen Bedarfs 
gestattet. 
3. Eine Prüfung der häuslichen Verhältnisse gedachter Militärpflichtigen bei der 
Einberufung findet nicht mehr statt; dagegen erhalten auf sie die Bestimmungen 
im § 11 der vorberegten Beilage 3 (Seite 133 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1873) analoge Anwendung. 
4. Die Ersatzreservisten, welche auf Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihre 
Gesuche vor Beginn des jährlichen Ersatzgeschäfts bei dem betreffenden Stadt- 
rathe, beziehendlich Gemeinderathe anzubringen. 
5. Von Seiten der Kreisersatzbehörden ist in der Zeit vom 15. Jannar bis 1. Fe- 
bruar jeden Jahres in den amtlichen Blättern eine entsprechende öffentliche 
Bekanntmachung zu erlassen. 
6. In dem Ersatzreserveschein I. — Schema 6 zu § 48 der Militärersatzinstruction 
(Seite 686 fg., Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) 
ist folgender Passus als achter Absatz aufzunehmen:
	        
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