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(Seite 33 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873), von den Königlich
Preußischen Ministerien des Kriegs und des Innern (siehe Armee-Verordnungsblatt
vom Jahre 1873 Nr. 2½17. Seite 220) getroffenen Verfügungen wird hiermit Nach-
stehendes bestimmt:
1. Die Ersatzreservisten erster Klasse dürfen von jetzt ab an dem für die Reservisten
und Landwehrleute vorgeschriebenen Klassificationsverfahren Theil nehmen.
Zu demselben dürfen auch diejenigen im dritten Concurrenzjahre befindlichen
Militärpflichtigen zugelassen werden, welchen der Ersatzreserveschein zwar noch
nicht ausgehändigt, deren Ueberweisung zur Ersatzreserve erster Klasse jedoch
von Seiten der Kreis-Ersatzkommission laut § 86 der Militärersatzinstruction
(Seite 601, Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868)
beantragt worden ist.
Ueber etwaige Zurückstellungen Militärpflichtiger, welche erst beim Depar-
tements-Ersatzgeschäft der Ersatzreserve überwiesen werden, darf nach Analogie
von § 5, Absatz 3, Beilage 3 Eingangs beregter Verordnung (Seite 132 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) entschieden werden.
2. Die Zahl der Zurückgestellten darf im Allgemeinen 5% der in dem be-
treffenden Bezirke überhaupt vorhandenen nicht übersteigen. Sollten besondere
lokale Verhältnisse die Erhöhung gedachter Zahl erforderlich erscheinen lassen,
so wird auf bezüglichen Antrag der Departementsersatzkommission durch das
unterzeichnete Kriegsministerium der Procentsatz entsprechend höher — jedoch
nicht über 10% hinaus — normirt werden, insofern es die Rücksicht auf
die vollzählige Aufbringung des im Mobilmachungsfalle erforderlichen Bedarfs
gestattet.
3. Eine Prüfung der häuslichen Verhältnisse gedachter Militärpflichtigen bei der
Einberufung findet nicht mehr statt; dagegen erhalten auf sie die Bestimmungen
im § 11 der vorberegten Beilage 3 (Seite 133 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1873) analoge Anwendung.
4. Die Ersatzreservisten, welche auf Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihre
Gesuche vor Beginn des jährlichen Ersatzgeschäfts bei dem betreffenden Stadt-
rathe, beziehendlich Gemeinderathe anzubringen.
5. Von Seiten der Kreisersatzbehörden ist in der Zeit vom 15. Jannar bis 1. Fe-
bruar jeden Jahres in den amtlichen Blättern eine entsprechende öffentliche
Bekanntmachung zu erlassen.
6. In dem Ersatzreserveschein I. — Schema 6 zu § 48 der Militärersatzinstruction
(Seite 686 fg., Abth. I des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868)
ist folgender Passus als achter Absatz aufzunehmen: