Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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XIV. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
Postillon auf den Kilometer 1 Sgr. 
XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaussee- 
geldes nicht in Betracht. 
XVI. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs 
Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten Pferden bz. 
Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor 
der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen 
unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, als Minimum jedoch für die 
ganze Fahrt die Kosten für eine Tourbeförderung von 15 Kilometern. 
XVIII. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden 
eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. 
XXVII. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde 
nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Ent- 
schädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt 
waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes für 
fünf Kilometer, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu entrichten. 
37. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XXX folgende Fassung: 
XAX. Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1. das reglementsmäßige Extrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen mehr als 15 
Kilometer beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 
Kilometer, 
2. die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations- 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
38. In demselben Paragraphen erhalten das Marginal unter p) und die Absätze 
XXXI, XXXII und XXXlIll folgende Fassung: 
XXXI. Für Extraposten 2c. nach Orten unter 15 Kilometern werden die Gebühren 
für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
AXXIl. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer 
hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten 
Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die 
Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze 
für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden. 
1873. 89 
Mn) Extraposten 
ꝛe. nach Orten 
unter 
15 Kilometern.
	        
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