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XIV. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden
Postillon auf den Kilometer 1 Sgr.
XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chaussee-
geldes nicht in Betracht.
XVI. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs
Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten Pferden bz.
Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen, und sich vor
der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen
unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, als Minimum jedoch für die
ganze Fahrt die Kosten für eine Tourbeförderung von 15 Kilometern.
XVIII. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden
eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden.
XXVII. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde
nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Ent-
schädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt
waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes für
fünf Kilometer, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu entrichten.
37. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XXX folgende Fassung:
XAX. Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben:
1. das reglementsmäßige Extrapost- 2c., Wagen= und Trinkgeld,
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen mehr als 15
Kilometer beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15
Kilometer,
2. die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations-
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
38. In demselben Paragraphen erhalten das Marginal unter p) und die Absätze
XXXI, XXXII und XXXlIll folgende Fassung:
XXXI. Für Extraposten 2c. nach Orten unter 15 Kilometern werden die Gebühren
für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
AXXIl. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer
hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten
Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die
Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Sätze
für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden.
1873. 89
Mn) Extraposten
ꝛe. nach Orten
unter
15 Kilometern.