). bei einer längeren als zweijährigen Freiheitsstrafe erst nach Ablauf eines der
halben Strafzeit gleichkommenden Zeitabschnitts seit Verbüßung der Strafe
nachgesucht werden.
Ist kriegsrechtlich erkannt, so ist bei Berechnung der Frist zur Anbringung
der Rehabilitirungs-Anträge diejenige Freiheitsstrafe maßgebend, auf welche
die Bestätigungs-Ordre lautet.
b) Die zweite Rehabilitirung darf nie vor dem Ablauf zweier Jahre nach verbüßter
Strafe nachgesucht werden, unter Beobachtung der sonstigen ad a. gegebenen
Bestimmungen.
Z) Die dritte Rehabilitirung darf überhaupt nur ausnahmsweise unter ganz be-
sonders dringenden Umständen und keinenfalls vor dem Ablauf dreier Jahre
nach verbüßter Strafe beantragt werden.
4. Rehabilitirungs-Vorschläge für Mannschaften des Beurlaubtenstandes wer-
den von den Landwehr-Bezirks-Kommandos event. mit den Gesuchslisten im März,
.5. Juni, September und Dezember an die vorgesetzten Brigade-Kommandos nach Schemabß
nin eingereicht.
Den Vorschlägen ist beizufügen:
a) ein Attest der Kommunal= resp. Polizei-Behörde, daß der zu Rehabilitirende
die Achtung und das Vertrauen seiner Mitbürger sich vollständig wieder er-
worben hat;
b) ein Protokoll darüber, daß die Kameraden des betreffenden Landwehr-Kompagnie-=
resp. Kontrol-Bezirks die Rehabilitirung befürworten. Dieses Protokoll ist
bei Gelegenheit der Kontrol-Versammlungen oder Uebungen aufzunehmen und
von dem Kompagnieführer (resp. dessen Stellvertreter), dem Bezirks-Feldwebel,
2 Unteroffizieren und 2 Reservisten oder Wehrleuten zu unterzeichnen;
Zo) ein Attest über die dienstliche Führung des Betreffenden, von dem Bezirks-Kom-
mando ausgestellt.
5. Mit der Rückversetzung in die erste Klasse des Soldatenstandes ist in dem Falle
ad 1 auch die verlorene Befugniß wiederhergestellt, das National-Militair-Abzeichen,
das Landwehrkreuz und die Nationalkokarde, sowie die diesseitigen und fremden Kriegs-
denkmünzen und Dienstauszeichnungen anzulegen. Anträge auf Wiederverleihung von
Orden und diesen gleichstehenden Ehrenzeichen sind unstatthaft.
6. Individuen, welche mit der Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte auf Zeit bestraft waren, können Kriegsdenkmünzen und Dienstauszeichnungen nur
nach hierzu eingeholter Allerhöchster Genehmigung wieder anlegen.