Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Feldwebeln Kenntniß zu nehmen, nach jeder derartigen Rundreise über den Befund 
zu berichten und etwaigen Mängeln abzuhelfen. 
832. 
Von den Listen und deren Einrichtung.“) 
1. Die Nationale aller in den Landwehr-Bataillons= resp. Kompagnie-Bezirken 
in regelrechter Kontrole befindlichen Mannschaften des Beurlaubtens andes werden in 
die Stammlisten eingetragen. 
Die Stammlisten sind jahrgangsweise (nach dem Dienstalter) nach Schema 6 an- 
zulegen, und zwar so, daß z. B. die Stammlisten pro 1865 alle diejenigen Mann- 
schaften enthalten, deren Dienstzeit vom 1. Oktober 1865 an gerechnet wird, sowie die- 
jenigen Mannschaften, welche etwa in der Zeit vom 1. April bis ult. September 1865 
in Dienst getreten sind. (Vergl. § 12.)“) 
2. Für jeden Jahrgang müssen die Stammlisten so zeitig angelegt werden, daß alle 
von demselben zur Reserve übertretenden Mannschaften (auch Schulamts-Kandidaten, 
Train-Mannschaften, einjährig Freiwillige rc.) sogleich in dieselben eingetragen werden 
können. 
3. In allen Fällen, in denen Mannschaften bei anderen Jahrgängen in den Listen 
geführt werden, als bei dem, mit welchem sie in den Dienst getreten sind, — z. B. in 
Folge Kontrol-Entziehung — muß der Grund hierfür aus der Stammliste deutlich zu 
ersehen sein. 
4. Die Kompagnien führen für jeden Jahrgang gesondert: 
a) eine Stammliste für die Mannschaften der Linien-Infanterie; 
b) eine Stammliste für sämmtliche Mannschaften des Garde-Korps, sowie für alle 
übrigen Mannschaften der Linie, einschließlich der Aerzte, Roßärzte, Lazareth= 
gehülfen, Pharmazeuten, Krankenwärter, Militair-Bäcker und Oekonomie-Hand- 
werker, sowie für sämmtliche Mannschaften der Marine (ckr. § 61). 
5. Die Landwehr-Bezirks-Kommandos führen Duplikate sämmtlicher Stammlisten 
der Kompagnien. 
  
*) Fur diejenigen Landwehr-Bezirke, welche ausschließlich oder hauptsächlich große Städte umfassen, können 
lokale Verhältnisse Abweichungen von einzelnen die Listenführung betreffenden Bestimmungen zweckmäßig erschei- 
nen lassen. Die Königlichen General-Kommandos dürfen solche genehmigen, sofern durch dieselben die allgemei- 
nen Grundsätze über die Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes nicht alterirt werden. 
*) Anmerk. Es empfiehlt sich, im dienstlichen Verkehr bei allen Veranlassungen, wo nach Dienstalters- 
klassen unterschieden werden muß, diese fortan, analog der Führung der Mannschaften in den Stammlisten, nach 
der Jahrgangs-Bezeichnung der letzteren zu nennen; also z. B. statt: „1. und 2. Jahrgang der Landwehr“ — 
„Jahrgang 18.. und 18. . .“ 
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