Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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9 35. 
Abgang der Mannschaften.“) 
1. Meldet sich ein Mann bei der Kompagnie zum Verziehen nach einem anderen 
Orte ab, so ist in folgender Weise zu verfahren: 
a) wenn der Ort innerhalb desselben Kompagnie-Bezirks liegt, so wird nur die be- 
treffende Rubrik der Stammliste berichtigt und dem Landwehr-Bezirks-Kommando 
mit den am Schlusse jedes Monats einzureichenden Veränderungs-Nachweisungen 
zur Stammliste (s. § 42) Meldung erstattet; 
b) wenn der Ort außerhalb des Kompagnie-Bezirks liegt, so notirt die Kompagnie 
das Erforderliche in dem Militairpaß des sich Abmeldenden (vergl. § 19 ad 5), 
trägt Name 2c. des letzteren in die Abgangs-Kontrole ein, übersendet das Na- 
tional desselben nach eventueller Vervollständigung und Ausfüllung der betref- 
fenden Rubriken sogleich an das Landwehr-Bezirks-Kommando, und durchstreicht 
den Namen des Ueberwiesenen deutlich in der Stammliste und in der Verlese- 
liste. In der Stammliste wird auf die Nummer der Abgangs-Kontrole hin- 
gewiesen. 
2. Das Landwehr-Bezirks-Kommando berichtigt bei Eingang des Ueberweisungs- 
Nationals seine Stammliste und Abgangs-Kontrole ebenso, wie vorstehend für die 
Kompagnie vorgeschrieben. Liegt der künftige Aufenthaltsort in einem anderen Kom- 
pagnie-Bezirk desselben Bataillons-Bezirks, so trägt das Landwehr-Bezirks-Kommando 
den Ueberwiesenen gleichzeitig in seine Zugangs-Kontrole ein und sendet das National 
an die betreffende Kompagnie. Liegt der künftige Aufenthaltsort aber in einem anderen 
Bataillons-Bezirke, so wird das National dem Kommando des letzteren sogleich zu- 
gestellt, welches demnächst nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 verfährt. 
3. In Betreff der Mannschaften, welche ihren Aufenthalt im Auslande nehmen, 
und derer, welche wandern vergl. §§ 17, 18 und 36. 
836. 
Verfahren mit den Mannschaften, welche in der Heimaths-Kontrole 
zu führen sind. 
1. Wenn Mannschaften: 
a) ihren Wohnort oder Aufenthaltsort außerhalb des Staatsgebietes nehmen (ekr. 
§ 1); 
b) auf Wanderschaft gehen (efr. § 18); 
*) Cfl. § 16 ad 4. 
6 *
	        
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