Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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g 38. 
Zurückstellung hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr wegen 
Felddienstunfähigkeit. Ausscheiden wegen dauernder 
Dienstunbrauchbarkeit. 
1. Reservisten und Wehrleute, welche dauernd felddienstunfähig werden, sind, sofern 
sie noch garnisondienstfähig sind, bis zur Erfüllung ihrer Gesammtdienstpflicht hinter den 
ältesten Jahrgang der Landwehr zurückzustellen. 
Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche als dauernd ganz dienstunbrauchbar 
anerkannt werden, sind aus dem Militair-Verhältniß zu entlassen.“ 
2. Bei den Control-Versammlungen sind die Mannschaften, welche sich für feld- 
dienstunfähig oder dienstunbrauchbar halten, aufzufordern, dies anzugeben. Dieselben 
# werden notirt, in eine nach Schema 10 anzulegende Liste zusammengetragen und vor 
die Kreis-Ersatz-Kommission bei deren nächstem Zusammentritt beordert. 
3. Beim Kreis-Ersatz-Geschäft sind diese Mannschaften im Beisein des Landwehr- 
Bezirks-Kommandeurs ärztlich zu untersuchen. Der Arzt der Kreis-Ersatz-Kommission 
trägt das Resultat der Untersuchung, event. unter Angabe der Krankheit, in die be- 
treffende Kolonne der Liste ein. Wird hierzu ein Schreiber verwandt, so hat der Arzt 
jedes seiner Urtheile zu unterschreiben. 
Auf Grund dieses ärztlichen Gutachtens und seiner eigenen Wahrnehmung bestimmt 
der Landwehr-Bezirks-Kommandeur demnächst durch Eintragung seines Urtheils in 
die Liste, ob die Betreffenden in ihrem bisherigen Dienstverhältniß verbleiben, oder ob 
sie zur Zurückstellung hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr resp. zur Entlassung 
vorzuschlagen sind. 
4. Diejenigen Mannschaften, welche hiernach zur Zurückstellung oder zum gänzlichen 
Ausscheiden designirt werden, sind zur Superrevision bei Gelegenheit des Departements- 
Ersatz-Geschäftes zu beordern. Der Arzt der Departements-Ersatz-Kommission trägt 
gleichfalls sein Gutachten in die Liste ein, und der Brigade-Kommandeur vermerkt 
eigenhändig, ob er die Vorschläge des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs bestätigt oder 
modifizirt. 
Bei Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps hat der Brigade- 
Kommandeur auch das Gutachten des der Departements-Ersatz-Kommission zugetheilten 
Stabsoffiziers des Garde-Korps zu hören. 
Jäger der Klasse A. dürfen nur mit Zustimmung der Inspektion der Jäger und 
Schützen aus dem Dienstverhältniß entlassen werden. 
5. Diejenigen Mannschaften, welche in Folge der Entscheidungen des Brigade- 
Kommandeurs als ganz dienstunbrauchbar anerkannt werden, sind in den Stammlisten
	        
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