Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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unter Angabe des Grundes und des Datums der Entscheidung zu löschen und durch den 
Landwehr-Bezirks-Kommandeur, unter Eintragung derselben Angaben in den Militair— 
paß, aus der Reserve resp. Landwehr zu entlassen. 
Diejenigen, welche als nur garnisondienstfähig zurückgestellt werden, bleiben zwar 
in der Stammliste auf ihrem bisherigen Platze stehen, sind jedoch, um sie bei Beorder— 
ung von Mannschaften sogleich zu erkennen, in der Liste deutlich zu marquiren. Um sie 
demnächst, wenn nach Einziehung aller felddienstfähigen Mannschaften der Landwehr 
auf sie zurückgegriffen werden muß, leicht in den Listen auffinden zu können, werden sie 
in eine besonders für sie zu führende Hülfsliste — enthaltend die Rubriken: Laufende 
Nr., Jahrgang und Nr. der Stammliste, Truppengattung, Charge, Vor- und Zunamen, 
Aufenthalts-Ort, Amt, Bürgermeisterei 2c., Bemerkungen — zusammengetragen. In der 
Rubrik „Bemerkungen“ der Haupt-Stammliste ist Datum der Zurückstellung und Nr. 
der vorstehend erwähnten Hülfsliste anzugeben. 
Einen entsprechenden Vermerk erhalten auch die Ueberweisungs-Nationale. 
6. Die ad 4 erwähnten Listen mit den Entscheidungen des Brigade-Kommandeurs 
sind von den Landwehr-Bezirks-Kommandos als Beläge zu den Stammlisten sorg- 
fältig aufzubewahren. 
l 39. 
Zurückstellung von Reserve= und Landwehr-Mannschaften in Berück- 
sichtigung häuslicher und gewerblicher Verhältnisse.-) 
1. Aus Anlaß häuslicher und gewerblicher Verhältnisse, wie sie in den „Bestimm- 
ungen über Klassifizirung der Reserve= und Landwehr-Mannschaften wegen häuslicher 
und gewerblicher Verhältnisse“ näher bezeichnet sind, kann die zeit= und bedingungsweise 
Zurückstellung von Mannschaften der Reserve und Landwehr für den Fall einer Mobil- 
machung oder außerordentlichen Verstärkung des Heeres verfügt werden. 
2. Da die Zurückstellung von Mannschaften wegen häuslicher oder gewerblicher 
Verhältnisse, wenn dieselben in andere Bezirke verziehen, erlischt, so bedürfen die Ueber- 
weisungs-Nationale keines Vermerkes über etwa verfügte Zurückstellungen. 
3. Die zurückgestellten Mannschaften bleiben in den Stammlisten auf ihrem bis- 
herigen Platze stehen, sind jedoch deutlich zu bezeichnen, damit bei Beorderung von 
Mannschaften aus der Liste Irrthümer vermieden werden, und ist auf die betreffende 
Nummer des nach Schema 11 zu führenden besonderen Verzeichnisses hinzuweisen. 
*) Dispensation von den Uebungen s. 8 53. 
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