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Zurückstellung der unabkömmlichen Beamten).
1. Die Verpflichtung der Civil-Beamten zum Militairdienst bleibt gänzlich von
den bestehenden allgemeinen Vorschriften über die Ergänzung der verschiedenen Heeres-
Abtheilungen abhängig.
2. Als Regel gilt, daß jeder Civil-Beamte, welcher in der Reserve oder Landwehr
steht, oder nach Maßgabe seines Alters aus der Reihenfolge noch dazu aufgerufen werden
möchte, im Falle einer Mobilmachung seiner militairdienstlichen Bestimmung folgen und
eintreten muß.
3. Eine Ausnahme von der ad 2 festgesetzten Regel findet nur dann statt, wenn
der Chef der Behörde, bei oder unter welcher der Civil-Beamte angestellt ist, pflicht-
mäßig erklärt, daß letzterer in seinen Arbeiten von einem anderen Beamten nicht ver-
treten werden könne.
4. Ein derartiges Attest der Unentbehrlichkeit für den Civildienst darf aber nur
solchen Beamten ertheilt werden, die in ihren Civilverhältnissen für militairische Zwecke
wirksam sind, als z. B. die Militair-Departements-Räthe bei den Regierungen, die
Landräthe, Bürgermeister, Ortsschulzen rc.
Allein auch den Beamten dieser Kategorie kann und muß das Unentbehrlichkeits-
Attest verweigert werden, sobald nach den Umständen eine Stellvertretung derselben
ohne Nachtheil des Civildienstes zulässig erscheint.
5. Außer den ad 4 bezeichneten Beamten können nur noch mit Unentbehrlichkeits-
Attesten versehen werden:
a) durch die Chefs der Provinzial-Behörden: die einzeln stehenden Beamten König-
licher Kassen, welche Kaution gestellt haben; einzeln stehende Schullehrer, deren
event. Stellvertretung nicht zu bewirken sein möchte; die Grenz-Ausfsichts-
Beamten, namentlich die Ober-Zoll-Inspektoren, Ober-Grenz-Kontroleure und
Grenz-Aufseher; die See= und Binnen-Lootsen;
b) die etatsmäßigen Postbeamten und die mit technischem Postdienst beschäftigten
Diätarien, soweit sie gegen eine fixirte Remuneration oder fixirte Diäten in un-
entbehrlichen Dienststellen verwendet werden, durch die ihnen vorgesetzten Ober-=
Post-Direktionen nach vorgängiger Einholung der Genehmigung der obersten
Post-Behörde;
I) die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt noth-
wendigen Beamten bei den Staats= und Privat-Eisenbahnen, insbesondere die
7) In Betreff der Beziehungen, in welchen die zum Militairdienst einberufenen Beamten zu ihrer civil-
dienstlichen Stellung verbleiben, vergl. Staats-Ministerial-Beschluß vom 22. Januar 1831.