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liche, zu unterstützen. (So insbesondere die Obergerichte zu Dresden.
Stuttgart und Rostock.) In diesem letzteren Momente unterscheidet
sich der Thäterwille von dem Willen des Gehllfen, welcher dem
Thäter zur Begehung des Verbrechens Beistand leistet und daher
nur ein fremdes Delict befördert. Der Unterschieb wird im einzelnen
Falle praltisch erkennbar und durchführbar sein, sobald man
nach der Gestaltung desselben darüber Klarheit erlangt hat,
ob die Absicht auf die Lervorbringung des strafbaren Erfolgs
selbst unmittelbar gerichtct gewesen oder nicht. Absolute Kriterien
lassen sich nicht aufstellen. Man hat das persfönliche Interesse
des einzelnen Betheiligten an der That als maßgebend betrachten
wollen. Allein das Interesse wird zwar slets ein wichtiges Moment
zur Klarlegung dieser Absicht und ihrer Richtung, nicht aber in
allen Fällen die Entscheidung der Frage selbst darbieten. Es wird
z. B. die Frage, ob das Wachestehen ein Akt der Mitthäterschaft
oder nur der Beihilfe sei? nach der Richtung der Absicht des Wachestehenden
im einzelnen Falle zu beantworten sein; — in einer
verabredeten Theilung des Gewinns bei einem Diebstable wird
man ein Indicium für das Erstere finden können.
Im Uebrigen wird nicht bezweifelt, daß der mehr oder minder
große Antheil an der Ausführung der That einen Einfluß auf die
Frage der Mitthäterschaft nicht äußert, — daß jeder der Mitthäter
für den gesammten Erfolg der gemeinschaftlichen Thätigkeit vollständig
haftet, — daß nicht erforderlich ist, daß die Mitthäter stets
gleichzeitig und an demselben Orte thätig find, oder daß sie sämmtlich
an allen Ausführungshandlungen, insbesondere an der letzten
sich betheiligen, — daß das Complott an sich, selbst wenn der Einzelne
wider seinen Willen behindert war, an der Ausführung Theil
zu nehmen, die Mitthäterschaft nicht begründet und auch nicht als
BVersuch strafbar ist, — daß der Minthäter für den Erceß des Thäters
nicht verantwortlich ist.
Man ist ferner darin einig, daß derjenige als Thäter anzusehen
ist, welcher der Kräfte eines Unfreien oder Unzurechnungsfähigen
oder eines über den Charakter der Handlung Getäuschten,
wie eines Werkzeugs, sich bedient, — daß im letzten Falle dieser
Satz auch dann Platz ergreist, wenn den Getäuschten der Vorwurf
der Fahrlässigkeit oder in Folge seiner Auffassung der That der
Vorwurs, ein (anderes) doloses Delict zu begehen, trifft.