Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Eisenbahn-Baumeister, die Betriebs-Direktoren und Betriebs-Inspektoren, 
Stations-Vorsteher und Stations-Assistenten, Maschinenmeister, Werkführer, 
Bahnmeister, Weichensteller, Telegraphen -Inspektoren und Aufseher, Tele- 
graphisten, Lokomotivführer, Heizer, Zugführer, Schaffner, Bremser, Schmierer, 
Rangirmeister größerer Stationen (letztere auch wenn sie nicht zu den Beamten 
gehören); von dem Personal der Eisenbahn-Trajekt-Anstalten: die Schiffs- 
Kapitäne, Steuerleute, Matrosen und Maschinisten; die Bahnwärter, sowie bei 
den Staats= und unter Staats-Verwaltung stehenden Eisenbahnen auch noch 
die Mitglieder der Königlichen Direktionen, die Rendanten der Haupt-Kassen 
und die Güter-Expedienten, und bei den nicht unter Staats-Verwaltung stehen- 
den Eisenbahnen der Vorsitzende der Direktion und dasjenige Mitglied dersel- 
ben, welches mit der Leitung des Betriebes speciell beauftragt ist, — und zwar 
alle Vorgenannten, bei den Staats= und unter Staats-Verwaltung stehenden 
Eisenbahnen, durch die ihnen vorgesetzten Königlichen Direktionen, und bei den 
Privat-Eisenbahnen durch die Königlichen Eisenbahn-Kommissariate oder Eisen- 
bahn-Kommissarien, bei sämmtlichen Eisenbahnen aber nur nach vorgängigem 
motivirten Bericht an das Handels-Ministerium und auf dessen ausdrückliche 
Genehmigung; 
d) die Beamten der Staats-Telegraphie; die nicht etatsmäßig angestellten jedoch 
nur soweit sie im technischen Dienste beschäftigt sind und nach vorgängiger Ein- 
holung der Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten, durch die Telegraphen-Direktionen. 
Die Berliner Schutzmannschaften sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie 
von der Einberufung zum Militairdienst im Falle einer Mobilmachung befreit. 
6. Civil-Beamte anderer Dienstkategorien als der vorstehend aufgeführten sind 
beim Eintritt einer Mobilmachung nur dann als von dem Eintritt zum Kriegsdienst im 
Felde befr eit anzusehen, wenn die Unentbehrlichkeit derselben durch das vorgesetzte 
Ministerium oder Central-Departement speziell festgesetzt worden ist. 
7. Wenn ein als unentbehrlich bezeichneter Civil-Beamter gleichwohl im Mobil- 
machungsfalle freiwillig eintreten will, so soll dies zwar, jedoch nicht eher gestattet 
werden, bis der Beamte, unter zuvoriger Zustimmung der ihm vorgesetzten Civil-Dienst- 
Behörde, für seine Stellvertretung in seinem Civil-Amte gesorgt haben wird. 
8. Die nicht etatsmäßig angestellten, sondern nur gegen Diäten oder unentgeltlich 
beschäftigten Beamten können, mit alleiniger Ausnahme der ad 5b, c und d speziell 
angegebenen Fälle, unter keinen Umständen als unentbehrlich im Civildienst angesehen 
werden. 
1873. 7
	        
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