Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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9. Beamte, die in einem Verwaltungszweige zwar etatsmäßig besoldet werden, 
diese Besoldung aber nicht aus der Staatskasse beziehen, sollen ebenso behandelt werden, 
wie diejenigen Beamten, welche ihre Besoldung aus der Staatskasse zu erheben haben. 
10. Die bei den Königlichen Gestüten angestellten Wärter können für den Fall 
einer Mobilmachung auf den motivirten Antrag der Gestüts-Vorsteher von der Einzieh- 
ung zum Militairdienst befreit bleiben, soweit dies das militairische Interesse zuläßt. 
Von der Einbeorderung derjenigen Gestütswärter, welche beim Eintritt einer Mobil- 
machung 2c. der Armee mit den Landbeschälern sich auf Stationen befinden, ist dagegen 
für die Dauer dieser Stationirung ganz abzusehen. 
11. Diejenigen Civil-Behörden, welche berechtigt sind, wehrpflichtige Beamte be- 
hufs ihrer Zurückstellung vom Dienst im Heere für den Fall einer Mobilmachung rc. 
zu reklamiren, sind angewiesen, am 1. Dezember jeden Jahres die Listen der unabkömm- 
#### lichen Beamten, sowie am 1. Juni jeden Jahres Nachtragslisten, beide nach Schema 12, 
an die Provinzial-General-Kommandos (auch für die betreffenden Mannschaften der 
Garde) gelangen zu lassen. 
In beiden Listen ist der stattgehabte Abgang und Zuwachs nach Maßgabe der im 
Schema enthaltenen Andeutungen speziell zu erläutern. 
Solche Reserve= oder Landwehrpflichtige Beamten, welche in Stellen neu eintreten, 
in denen sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen unabkömmlich sind, können 
auch außerterminlich reklamirt werden. 
12. Für diejenigen Beamten, welche zum ersten Male retlamirt werden, ist den 
betreffenden Listen ein Unentbehrlichkeits-Atteft beizufügen. Bei wiederholter Aufnahme 
eines Beamten in die gqu. Listen ist jedoch die Beifügung eines Unentbehrlichkeits-Attestes 
nur in dem Falle erforderlich, wenn Aenderungen in der dienstlichen Stellung desselben 
eingetreten sind. 
Die Provinzial-Regierungen sind ermächtigt, die Gründe der Unabkömmlichkeit der 
von ihnen reklamirten Beamten statt auf einem besonderen Bogen in einer eigens dafür 
zu bestimmenden Rubrik der jährlich, resp. halbjährlich einzureichenden Namensliste 
anzugeben. 
13. Die General-Kommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen die- 
selben, sofern sie die Unentbehrlichkeit nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmungen an- 
erkennen, den Landwehr-Bezirks-Kommandos zugehen. 
14. In Betreff der Militair-Beamten und der für den Mobilmachungsfall zu Mi- 
litair-Beamtenstellen designirten Mannschaften des Beurlaubtenstandes finden die vor- 
stehenden Bestimmungen analoge Anwendung mit der Maßgabe, daß die Intendanturen 
die bezüglichen Listen an die General-Kommandos einreichen.
	        
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