Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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8 43. 
Kontrole und Listenführung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
des Garde-Korps. 
1. Die Mannschaften aller Kategorien des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps 
stehen wie alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes ausschließlich unter der 
Kontrole der Landwehr-Bezirks-Kommandos resp. Kompagnien, und sind alle Dienst— 
verhältnisse derselben, soweit in dieser Instruktion nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, 
während des Beurlaubten-Verhältnisses allein durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos 
zu regeln. 
2. Die qu. Mannschaften werden daher auch nur von den Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandos und deren Kompagnien listlich geführt. 
3. Bedarf das General-Kommando des Garde-Korps außer den halbjährigen Rap- 
porten (s. § 57) anderweitiger Uebersichten 2c. oder Berichte über Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes des Garde-Korps, so sind diese durch Vermittelung der Garde-Land- 
wehr-Bataillone von den Landwehr-Bezirks-Kommandos einzufordern. 
4. Die Disziplinarstrafgewalt über die Mannschaften des Beurlaubtenstandes des 
Garde-Korps haben die Landwehr-Bezirks-Kommandos in demselben Umfange, wie über 
alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes. Ebenso haben die Landwehr-Be- 
zirks-Kommandos die niedere, die Divisions-Kommandos die höhere Gerichtsbarkeit über 
die qu. Mannschaften auszuüben. 
5. Rehabilitirung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps 
s. § 30. Zurückstellung der qu. Mannschaften wegen Felddienstunfähigkeit 2c. vergl. 
838. 
Siebenter Abschnitt. 
Von den Kontrol-Versammlungen. 
8 44. 
Von den Kontrol-Versammlungen im Allgemeinen. 
1. Alljährlich zwei Mal, im Frühjahr und Herbst, werden die Mannschaften der 
Reserve, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen und die zur Dis- 
position der Truppentheile beurlaubten Mannschaften zu Kontrol-Versammlungen zu- 
sammenberufen. Die Mannschaften der Landwehr werden nur zu den Herbst-Kontrol- 
Versammlungen einberufen. 
2. Zweck der Kontrol-Versammlungen ist hauptsächlich: 
a) die Anwesenheit der in den Listen verzeichneten Mannschaften im Kompagnie= 
Bezirk zu constatiren;
	        
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