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8 43.
Kontrole und Listenführung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes
des Garde-Korps.
1. Die Mannschaften aller Kategorien des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps
stehen wie alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes ausschließlich unter der
Kontrole der Landwehr-Bezirks-Kommandos resp. Kompagnien, und sind alle Dienst—
verhältnisse derselben, soweit in dieser Instruktion nicht ausdrücklich anders bestimmt ist,
während des Beurlaubten-Verhältnisses allein durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos
zu regeln.
2. Die qu. Mannschaften werden daher auch nur von den Landwehr-Bezirks-Kom-
mandos und deren Kompagnien listlich geführt.
3. Bedarf das General-Kommando des Garde-Korps außer den halbjährigen Rap-
porten (s. § 57) anderweitiger Uebersichten 2c. oder Berichte über Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes des Garde-Korps, so sind diese durch Vermittelung der Garde-Land-
wehr-Bataillone von den Landwehr-Bezirks-Kommandos einzufordern.
4. Die Disziplinarstrafgewalt über die Mannschaften des Beurlaubtenstandes des
Garde-Korps haben die Landwehr-Bezirks-Kommandos in demselben Umfange, wie über
alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes. Ebenso haben die Landwehr-Be-
zirks-Kommandos die niedere, die Divisions-Kommandos die höhere Gerichtsbarkeit über
die qu. Mannschaften auszuüben.
5. Rehabilitirung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps
s. § 30. Zurückstellung der qu. Mannschaften wegen Felddienstunfähigkeit 2c. vergl.
838.
Siebenter Abschnitt.
Von den Kontrol-Versammlungen.
8 44.
Von den Kontrol-Versammlungen im Allgemeinen.
1. Alljährlich zwei Mal, im Frühjahr und Herbst, werden die Mannschaften der
Reserve, sowie die zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen und die zur Dis-
position der Truppentheile beurlaubten Mannschaften zu Kontrol-Versammlungen zu-
sammenberufen. Die Mannschaften der Landwehr werden nur zu den Herbst-Kontrol-
Versammlungen einberufen.
2. Zweck der Kontrol-Versammlungen ist hauptsächlich:
a) die Anwesenheit der in den Listen verzeichneten Mannschaften im Kompagnie=
Bezirk zu constatiren;