Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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b) Nachrichten über die persönlichen Verhältnisse der Mannschaften einzuziehen, soweit 
diese auf das militairische Verhältniß von Einfluß sind;) 
c) die Anordnungen und Vorschriften bekannt zu machen, welche die versammelte 
Mannschaft im Allgemeinen und die Einzelnen betreffen, ihnen ihre Militair- 
Dienstpflichten in Erinnerung zu hringen,) insbesondere die wichtigsten Kriegs- 
Artikel zu verlesen; 
d) den Uebertritt in die Landwehr und die Entlassung aus derselben zu regeln; 
e) die Mannschaften, welche sich als felddienstunfähig oder dienstuntauglich melden, 
zu notiren, um sie vor die Kreis= und Departements-Ersatz-Kommission zu beordern; 
f) die Namen der beim letzten Klassifikations-Geschäft zurückgestellten Mannschaften 
bekannt zu machen; 
9die Dienststunden des Feldwebels zur An= und Abmeldung bekannt zu machen; 
h) die Protokolle zu etwaigen Rehabilitirungs-Vorschlägen aufzunehmen; 
i) Nachfrage nach denjenigen Mannschaften zu halten, welche aus der Kontrole ge- 
kommen sind. · 
§45. 
Wahl der Kontrolplätze. Bestimmung der Termine für die Kontrol— 
Versammlungen. 
1. Für jeden Kompagnie-Bezirk sind die Kontrol-Versammlungs-Orte der Art fest— 
zustellen, daß, einzelne der Lokalität nach unvermeidliche Ausnahmefälle abgerechnet, 
die Mannschaft von ihrem Wohnort bis zum Kontrolplatz keinen weiteren Weg als 
höchstens 11 Meile zurückzulegen hat. 
2. Zu einer Kontrol-Versammlung sind in der Regel nicht mehr als 200 Mann 
zusammenzuberufen. 
3. Die Kontrol-Versammlungen in einem und demselben Kompagnie-Bezirk sind 
unmittelbar hinter einander, event. mehrere an einem Tage abzuhalten und der Art 
zu legen, daß die Reise des mit der Abhaltung derselben beauftragten Offiziers und 
des Bezirks-Feldwebels eine Rundreise auf dem möglichst kürzesten Wege bildet. 
4. Die Kontrol-Versammlungen finden in der Regel an den Wochentagen statt, 
ausnahmsweise jedoch, wo besondere Verhältnisse solches wünschenswerth und thunlich 
erscheinen lassen, nach erfolgter Einigung der betreffenden oberen Provinzial-Behörden, 
auch an den Sonntagen. 
  
*) Es empfiehlt sich, den Mannschaften bei der Kontrol-Versammlung ins Gedächtniß zurückzurufen, welche 
Veränderungen in ihren bürgerlichen Verhältnissen sie zu melden haben. 
**) Namentlich sind auch die Bestimmungen über die Klassifizirung der Reserve= und Landwehr-Mann- 
lae. sowie das Gesetz vom 27. Februar 1850 über die Familien= Unterstützungen von Zeit zu Zeit zu ver- 
esen.
	        
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