Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Ist ein dienstthuender Offizier in dem Kompagnie-Bezirk anwesend, so findet die 
Nachkontrole unter seiner Aufsicht statt. « 
7. Die Mannschaften erscheinen zu den Kontrol-Versammlungen in bürgerlicher 
Kleidung.)) Das Bezirks-Kommando kann indeß Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes 
einkleiden lassen, wenn es dies zur Unterstützung der Offiziere und des Bezirks-Feld- 
webels bei Aufrechterhaltung der Ordnung für nothwendig erachtet. 
8. Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche im Herbst bis spätestens zum 
15. November, sowie Reservisten, welche im Frühjahr bis spätestens zum 15. April 
keine Aufforderung zur Kontrol-Versammlung erhalten haben, auch nicht von letzterer 
dispensirt waren, sind verpflichtet, sich zu den angegebenen Terminen mündlich oder 
schriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden. 
847. 
Von den Verleselisten. 
1. Die Bezirks-Feldwebel führen für jeden Kontrol-Bezirk Verleselisten nach 
Schema 13, in welche sämmtliche Mannschaften des betreffenden Kontrol-Bezirks ein- 
getragen werden. Die qu. Listen dienen zum Verlesen ec. der Mannschaften bei den 
Kontrol-Versammlungen, sowie zur Erleichterung des Aufsuchens derselben in den 
Stammlisten. 
2. In den Verleselisten werden die Mannschaften, entsprechend den Stammlisten, 
nach Truppengattungen, Kategorien 2c. getrennt geführt. 
3. Die Verleselisten sind zwar stets kurrent zu erhalten; vor jeder Kontrol-Ver- 
sammlung sind sie jedoch nochmals durch den Bezirks-Feldwebel mit den Stammlisten 
zu vergleichen und event. zu berichtigen. Vor den Herbst-Kontrolversammlungen trägt 
der Bezirks-Feldwebel in die Rubrik „Bemerkungen“ die Angabe ein, welche Mann- 
schaften zur Landwehr überzuführen, und welche aus dem Militair-Verhältniß zu ent- 
lassen sind. 
4. Die so vervollständigten Verleselisten sind kurz vor den Kontrol-Versamm- 
lungen an das Bezirks-Kommando einzusenden, welches dieselben revidirt, nach den 
in der Rubrik „Bemerkungen“ enthaltenen Angaben, wenn sie richtig befunden werden, 
seine Stammlisten berichtigt, und demnächst erstere rechtzeitig dem Bezirks-Feldwebel 
wieder zustellt. 
§ 48. 
Abhaltung der Kontrol-Versammlungen. 
1. In denjenigen Kompagnie-Bezirken, in welchen Allerhöchsten Orts ernannte Kom- 
pagnie-Führer vorhanden sind, werden die Kontrol-Versammlungen durch diese abgehalten. 
  
—. 
*) Schirme, Pfeifen und Stöcke sind vor Beginn der Kontrol-Bersammlung abzulegen.
	        
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