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Ist ein dienstthuender Offizier in dem Kompagnie-Bezirk anwesend, so findet die
Nachkontrole unter seiner Aufsicht statt. «
7. Die Mannschaften erscheinen zu den Kontrol-Versammlungen in bürgerlicher
Kleidung.)) Das Bezirks-Kommando kann indeß Unteroffiziere des Beurlaubtenstandes
einkleiden lassen, wenn es dies zur Unterstützung der Offiziere und des Bezirks-Feld-
webels bei Aufrechterhaltung der Ordnung für nothwendig erachtet.
8. Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche im Herbst bis spätestens zum
15. November, sowie Reservisten, welche im Frühjahr bis spätestens zum 15. April
keine Aufforderung zur Kontrol-Versammlung erhalten haben, auch nicht von letzterer
dispensirt waren, sind verpflichtet, sich zu den angegebenen Terminen mündlich oder
schriftlich beim Bezirks-Feldwebel zu melden.
847.
Von den Verleselisten.
1. Die Bezirks-Feldwebel führen für jeden Kontrol-Bezirk Verleselisten nach
Schema 13, in welche sämmtliche Mannschaften des betreffenden Kontrol-Bezirks ein-
getragen werden. Die qu. Listen dienen zum Verlesen ec. der Mannschaften bei den
Kontrol-Versammlungen, sowie zur Erleichterung des Aufsuchens derselben in den
Stammlisten.
2. In den Verleselisten werden die Mannschaften, entsprechend den Stammlisten,
nach Truppengattungen, Kategorien 2c. getrennt geführt.
3. Die Verleselisten sind zwar stets kurrent zu erhalten; vor jeder Kontrol-Ver-
sammlung sind sie jedoch nochmals durch den Bezirks-Feldwebel mit den Stammlisten
zu vergleichen und event. zu berichtigen. Vor den Herbst-Kontrolversammlungen trägt
der Bezirks-Feldwebel in die Rubrik „Bemerkungen“ die Angabe ein, welche Mann-
schaften zur Landwehr überzuführen, und welche aus dem Militair-Verhältniß zu ent-
lassen sind.
4. Die so vervollständigten Verleselisten sind kurz vor den Kontrol-Versamm-
lungen an das Bezirks-Kommando einzusenden, welches dieselben revidirt, nach den
in der Rubrik „Bemerkungen“ enthaltenen Angaben, wenn sie richtig befunden werden,
seine Stammlisten berichtigt, und demnächst erstere rechtzeitig dem Bezirks-Feldwebel
wieder zustellt.
§ 48.
Abhaltung der Kontrol-Versammlungen.
1. In denjenigen Kompagnie-Bezirken, in welchen Allerhöchsten Orts ernannte Kom-
pagnie-Führer vorhanden sind, werden die Kontrol-Versammlungen durch diese abgehalten.
—.
*) Schirme, Pfeifen und Stöcke sind vor Beginn der Kontrol-Bersammlung abzulegen.