Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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2. In den übrigen Kompagnie-Bezirken sind die Kontrol-Versammlungen durch 
qualifizirte Offiziere des Beurlaubtenstandes abzuhalten, wenn solche vorhanden sind 
und diesen Dienst freiwillig übernehmen wollen. Anderenfalls sind auf Veranlassung 
des Brigade-Kommandeurs von den im Brigade-Verbande befindlichen Linien-Infan— 
terie-Regimentern zur Abhaltung der Kontrol-Versammlungen geeignete Offiziere aus 
der Zahl der älteren Lieutenants zu kommandiren und zwar, unter Berücksichtigung 
der örtlichen und sonstigen maßgebenden Verhältnisse, womöglich für jeden Landwehr- 
Bataillons-Bezirk nur ein Offizier. Die Kontrol-Versammlungen sind möglichst so zu 
legen, daß dies ausführbar ist. 
Die betreffenden Linien-Offiziere haben sich direkt nach dem ersten Kontrolplatz zu 
begeben. 
3. Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur wohnt alljährlich in jedem Kompagnie= 
Bezirk einer Kontrol-Versammlung außerhalb des Bataillons-Stabsquartiers bei. Die 
deshalb zurückzulegende Reise ist jedoch selbstredend auch noch zur Beiwohnung meh- 
rerer Kontrol-Versammlungen zu benutzen, wenn die Versammlungsorte auf der 
Reisetour rechtzeitig passirt werden. 
4. Zu der bestimmten Stunde läßt der Kompagnie-Führer oder dessen Stellver- 
treter die Mannschaften antreten. 
5. Demnächst werden die Mannschaften verlesen und die im § 44 angeordneten 
Geschäfte erledigt. Nach Beendigung derselben werden die Mannschaften entlassen. 
6. Nach Abhaltung der Kontrol-Versammlungen haben sich die Kompagnie-Führer 
resp. die zur Stellvertretung derselben kommandirten Offiziere zur mündlichen Bericht- 
erstattung in das Bataillons-Stabsquartier zu begeben, sofern dies Seitens des 
Landwehr-Bezirks-Kommandeurs für nothwendig erachtet wird. Hierauf ist event. 
bei Feststellung der Reihenfolge der Kontrol-Versammlungen der Art Rücksicht zu 
nehmen, daß aus der Reise der qu. Offiziere in das Bataillons-Stabsquartier der 
Staatskasse möglichst geringe Kosten erwachsen. Bei Gelegenheit der mündlichen Be- 
richterstattung sind dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur nach dessen näheren Bestimm- 
ungen Rapporte über das Ergebniß der qu. Versammlungen einzureichen, aus denen 
namentlich die Zahl der zur Stelle gewesenen, sowie der mit und ohne Entschuldigung 
ausgebliebenen Mannschaften ersichtlich sein muß. Diese Rapporte sind Seitens der 
mit der Abhaltung der Kontrol-Versammlungen beauftragten Offiziere, wenn die 
mündliche Berichterstattung nicht befohlen ist, unmittelbar nach dem Schluß der Kon- 
trol-Versammlungen einzusenden. 
7. Auf Grund dieser Rapporte veranlaßt das Bezirks-Kommando die erforder- 
lichen Recherchen, etwaigen Bestrafungen 2c.
	        
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