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2. In den übrigen Kompagnie-Bezirken sind die Kontrol-Versammlungen durch
qualifizirte Offiziere des Beurlaubtenstandes abzuhalten, wenn solche vorhanden sind
und diesen Dienst freiwillig übernehmen wollen. Anderenfalls sind auf Veranlassung
des Brigade-Kommandeurs von den im Brigade-Verbande befindlichen Linien-Infan—
terie-Regimentern zur Abhaltung der Kontrol-Versammlungen geeignete Offiziere aus
der Zahl der älteren Lieutenants zu kommandiren und zwar, unter Berücksichtigung
der örtlichen und sonstigen maßgebenden Verhältnisse, womöglich für jeden Landwehr-
Bataillons-Bezirk nur ein Offizier. Die Kontrol-Versammlungen sind möglichst so zu
legen, daß dies ausführbar ist.
Die betreffenden Linien-Offiziere haben sich direkt nach dem ersten Kontrolplatz zu
begeben.
3. Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur wohnt alljährlich in jedem Kompagnie=
Bezirk einer Kontrol-Versammlung außerhalb des Bataillons-Stabsquartiers bei. Die
deshalb zurückzulegende Reise ist jedoch selbstredend auch noch zur Beiwohnung meh-
rerer Kontrol-Versammlungen zu benutzen, wenn die Versammlungsorte auf der
Reisetour rechtzeitig passirt werden.
4. Zu der bestimmten Stunde läßt der Kompagnie-Führer oder dessen Stellver-
treter die Mannschaften antreten.
5. Demnächst werden die Mannschaften verlesen und die im § 44 angeordneten
Geschäfte erledigt. Nach Beendigung derselben werden die Mannschaften entlassen.
6. Nach Abhaltung der Kontrol-Versammlungen haben sich die Kompagnie-Führer
resp. die zur Stellvertretung derselben kommandirten Offiziere zur mündlichen Bericht-
erstattung in das Bataillons-Stabsquartier zu begeben, sofern dies Seitens des
Landwehr-Bezirks-Kommandeurs für nothwendig erachtet wird. Hierauf ist event.
bei Feststellung der Reihenfolge der Kontrol-Versammlungen der Art Rücksicht zu
nehmen, daß aus der Reise der qu. Offiziere in das Bataillons-Stabsquartier der
Staatskasse möglichst geringe Kosten erwachsen. Bei Gelegenheit der mündlichen Be-
richterstattung sind dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur nach dessen näheren Bestimm-
ungen Rapporte über das Ergebniß der qu. Versammlungen einzureichen, aus denen
namentlich die Zahl der zur Stelle gewesenen, sowie der mit und ohne Entschuldigung
ausgebliebenen Mannschaften ersichtlich sein muß. Diese Rapporte sind Seitens der
mit der Abhaltung der Kontrol-Versammlungen beauftragten Offiziere, wenn die
mündliche Berichterstattung nicht befohlen ist, unmittelbar nach dem Schluß der Kon-
trol-Versammlungen einzusenden.
7. Auf Grund dieser Rapporte veranlaßt das Bezirks-Kommando die erforder-
lichen Recherchen, etwaigen Bestrafungen 2c.