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Achter Abschnitt.
Von den Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
8 49.
Zweck der Uebungen und Verpflichtung zur Theilnahme
an denselben.
1. Zweck der Uebungen ist vorzugsweise die Befestigung der militairischen Ordnung
und Disziplin, demnächst die Förderung der taktischen Ausbildung, sowohl der durch
Mannschaften des Beurlaubtenstandes verstärkten Kadres, wie der Mannschaften selbst.
2. Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theil-
nahme an zwei Uebungen verpflichtet, welche jedoch die Dauer von 8 Wochen nicht
überschreiten dürfen.
3. Die Mannschaften der Landwehr haben während der Dienstzeit in der Land-
wehr in der Regel zwei, 8 bis 14 Tage dauernde Uebungen mitzumachen.
§ 50.
Ort, Zeit und Umfang der Uebungen der Reserve-Mannschaften.
1. Die Reserve-Mannschaften werden zur Uebung bei Truppentheilen des stehenden
Heeres eingezogen, und zwar, soweit möglich, bei denjenigen Truppentheilen, welchen
sie auch im Falle einer Mobilmachung zugetheilt werden würden. Die Reserve-Mann-
schaften der Spezialwaffen des Garde-Korps üben jedoch in der Regel bei den ent-
sprechenden Linientruppentheilen.
2. Die Kavallerie-Reservisten werden in der Regel in der Zeit zwischen dem 1. April
und 1. Oktober einzeln nach Maßgabe der Manquements, welche in dieser Zeit bei den
Kavallerie-Regimentern bestehen, zu letzteren eingezogen.
Die General-Kommandos haben das hierzu Erforderliche in ihren Bezirken selbst-
ständig anzuordnen; für diejenigen Kavallerie-Regimenter, welche sich aus fremden
Armee-Korps-Bezirken complettiren, unter Kommunication mit dem heimathlichen
General-Kommando. Für die Garde-Kavallerie-Regimenter liquidirt das General-=
Kommando des Garde-Korps den Bedarf an Reservisten zur Uebung gleichmäßig bei
den General-Kommandos der Provinzial-Armee-Korps.
3. Behufs Uebung der Reserve-Mannschaften der übrigen Waffen treten bei den
betreffenden Truppentheilen zeitweise Etatserhöhungen in der Zeit zwischen dem 1. Mai
und dem 1. Oktober — bei den Train-Bataillonen zwischen dem 1. August und 1. No-
vember — ein.
4. Das Nähere über diese Uebungen wird alljährlich bestimmt.
1873. 8