Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 58 — 
5. Die Schifffahrt treibenden Reserve-Mannschaften sind von den Uebungen im 
Sommer zu befreien, dagegen nach näherer Anordnung der General-Kommandos im 
Winter zur Erfüllung ihrer Uebungspflicht einzuziehen. 
Dieselben sind auf die Mannschaft des Korps-Bezirks, welche im Sommer übt, in 
Anrechnung zu bringen. 
l51. 
Ort, Zeit und Umfang der Landwehr-Uebungen. 
1. Die Landwehr-Infanterie (der Garde und Linie) übt in den Monaten Mai 
oder Juni in der Regel in den Landwehr-Bataillons-Stabsquartieren (s. § 55). 
2. Die Uebungen der Landwehr-Mannschaften aller übrigen Waffen finden zu der- 
selben Zeit in der Regel im Anschluß an die betreffenden Linien-Truppentheile statt. 
Die Garde-Landwehr-Mannschaften dieser Waffen werden bei den resp. zu ihrem 
Armee-Korps-Bezirk gehörenden Linien-Truppentheilen geübt, mit Ausnahme der im 
Bezirk des 3. Armee-Korps befindlichen, welche zu den betreffenden Truppentheilen des 
Garde-Korps eingezogen werden. 
3. Die Krankenträger-Kompagnien üben im Anschluß an die Train-Bataillone. 
4. Das Nähere über Zeit und Umfang der Landwehr-Uebungen wird alljährlich 
bestimmt. 
5. In Betreff der Landwehr-Uebungen der Schifffahrt treibenden Mannschaften 
finden die Bestimmungen des § 50 ad 5 analoge Anwendung. 
8532. 
Auswahl der zu den Uebungen zu beordernden Mannschaften. 
1. Wie viele Mannschaften aus jedem Garde-Landwehr-Bataillons-Distrikt und, 
wo Garde-Landwehr-Bataillone nicht vorhanden sind, aus jedem Infanterie-Brigade— 
Bezirk zu den Reserve-Uebungen der Truppen des Garde-Korps, sowie zu den Ueb— 
ungen der Garde-Landwehr-Infanterie einzuziehen sind, wird durch das General-Kom— 
mando des Garde-Korps angeordnet. 
Die Garde-Landwehr-Bataillons-, resp. Infanterie-Brigade-Kommandos repartiren 
danach die aus jedem Landwehr-Bataillons-Bezirk zu stellende Quote. Die Garde— 
Landwehr-Mannschaften der Spezialwaffen, welche in den Provinzen üben, werden durch 
die Landwehr-Bezirks-Kommandos mit den zu stellenden Mannschaften der Provinzial- 
Landwehr der betreffenden Waffe einberufen und kommen auf die Zahl derselben in 
Anrechnung. 
2. Für die Reserve-Uebungen aller Waffen der Linie, sowie für die Uebungen der 
Provinzial-Landwehr, bestimmen die betreffenden General-Kommandos die aus jedem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.