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jenigen Behörde, vor welche diese Sachen nach der gegenwärtigen Bekanntmachung
gehören, künftighin zu verrichten, daselbst auch die von dem bisher zuständigen Gerichts—
amte etwa anberaumten Termine abzuwarten und angefangene Verfahren fortzustellen
und zu beendigen, und zwar Alles zur Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen
in den ergangenen Ladungen oder sonstigen Erlassen der zeitherigen Behörde angedroht
worden sind oder unmittelbar kraft der Gesetze eintreten.
Dresden, den 20. Juni 1874.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Manitius.
66. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Zweig-
eisenbahn betreffend;
vom 23. Juni 1874.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom
8. März 1873 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
der Herstellung einer Zweigeisenbahn der Südlausitzer Staatsbahn von Wilthen nach
Bautzen zur Vermittelung der Eisenbahnverbindung Krippen-Schandau-Bautzen andurch
verordnet, wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite 371 fg.
des Gesetz und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich, soweit dieses
Gesetz durch spätere Bestim nungen Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden spät-
eren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben gedachten Zweig-
eisenbahn. ·
82HinsichtlichdesbeiderExpropriationfürdieerweigeisenbahnzube-
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission
und der Taxatoren ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in
der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie beziehentlich in den zu deren Erläut-
erung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.