Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1874.
& 69. Verordnung,
die Beschädigung der am Elbufer angebrachten Marksteine 2c. betreffend;
vom 18. Juni 1874.
Behufs Aufnahme des Längennivellements des Elbstroms innerhalb Sachsens sind
dem Elbufer entlang, und zwar von der Sächsisch-Böhmischen Landesgrenze an bis
Meißen auf dem linken, von da an bis zur Sächsisch-Preußischen Landesgrenze auf
dem rechten Elbufer, Marksteine in den Erdboden eingesetzt, und, wo sich in unmittel—
barer Nähe des Elbstroms Bauwerke befinden, gußeiserne Täfelchen in letztere eingelassen
worden. Die Steine sowohl, wie die Täfelchen sind mit fortlaufenden Nummern von
0 bis 241 versehen.
Da die unveränderte Erhaltung der Markzeichen und die Fernhaltung ähnlicher,
damit zu verwechselnder Zeichen für die Aufsicht auf dem Elbstrome von großer Wich-
tigkeit ist, so wird die Schonung dieser Markzeichen hiermit dringend empfohlen und
zugleich die Beseitigung, Vernichtung, Veränderung, Unkenntlichmachung, Verunreinigung
oder sonstige Beschädigung jener Marksteine und Täfelchen, sowie die Anbringung von
ähnlichen Zeichen, welche geeignet sind, zu Verwechselungen Anlaß zu geben, mit der
Bemerkung verboten, daß Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot, soweit sie nicht der
Bestrafung nach den Vorschriften des Reichsstrafgesetzbuchs unterliegen, außer dem von
dem Schuldigen zu leistenden Schadenersatze, mit Geldstrafe bis zu
Fünfzig Thalern,
im Falle des Unvermögens aber mit verhältnißmäßiger Haftstrafe werden belegt werden.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 18. Juni 1874.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Hartmann.
1874. 15
I