Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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M 70. Finanzgesetz 
auf die Jahre 1874 und 1875; 
vom 25. Juni 1874. 
Wan, Albert, von GOxTTES# Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf 
die Jahre 1874 und 1875 zu erlassen, wie folgt: 
1. Auf Grund des verabschiedeten Staatsbudgets wird die laufende Einnahme 
und Ausgabe des ordentlichen Staatshaushaltes für jedes der Jahre 1874 und 
1875 auf die Summe von 
15,830,973 Thalern 
festgestellt, zu außerordentlichen Staatszwecken aber für diese beiden Jahre überdies 
noch ein Gesammtbetrag von 
27,327,478 Thalern 
hiermit ausgesetzt. 
§2. Zu Deckung des Aufwandes für den ordentlichen Staatshaushalt und der auf die 
Specialcassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben desselben sind, außer 
den den Staatscassen im Uebrigen budgetmäßig zugewiesenen Einnahmen, auf jedes 
der Jahre 1874 und 1875 den gesetzlichen Vorschriften gemäß zu erheben: 
a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit, 
b) die Gewerbe= und Personalsteuer, 
) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem und 
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, 
d) die Stempelsteuer. 
Das Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 
1874 betreffend, vom 29. November 1873 (Seite 555 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1873) ist hierdurch erledigt. 
& 3. Die Termine zur Erhebung der Gewerbe= und Personalsteuer hat Unser 
Finanzministerium festzustellen. 
# 4. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht aus- 
drücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. 
5. Die zu außerordentlichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den, 
soweit nöthig, durch besondere Creditmaßregeln zu verstärkenden Beständen des mobilen 
Staatsvermögens zu entnehmen.
	        
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