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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 25. Juni 1874.
Albert.
Richard Freiherr von Friesen.
.M 71. Verordnung,
die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1874 und 1875 betreffend;
vom 29. Juni 1874.
Jur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1874 und 1875 vom 25. d. M.
wird hierdurch Folgendes verordnet:
1. In Betreff der für das Jahr 1874 zu entrichtenden Steuern und Abgaben
bewendet es bei den in der Verordnung vom 29. November v. J. (Seite 556 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) getroffenen Bestimmungen.
Es mögen aber, soviel diejenigen, nach § 16 des Gesetzes vom 23. April 1850
(Seite 31 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) zu beurtheilenden
Dienstgenußerhöhungen anlangt, deren Bezug zwar von einem früheren Zeitpunkte ab
als dem 15. April bewilligt worden ist, jedoch erst später angeordnet wird, die deshalb
für den ersten Termin nachzuzahlenden Personalsteuerbeträge zugleich bei Abführung der
ebenfalls erhöhten Steuer für den zweiten Termin berichtigt und in der Gewerbe= und
Personalsteuerrechnung zuwachsweise mit vereinnahmt werden.
Zu diesem Zwecke werden in und für Dresden: von den Anstellungsbehörden,
außerhalb Dresdens hingegen: von den betreffenden Dienstbehörden die erforderlichen
Mittheilungen den Steuerbehörden noch vor Eintritt des zweiten Termins zugehen,
sodann aber von letzteren die Steuermehrbeträge ermittelt und den Betheiligten bekannt
gemacht werden.
#2. Im Jahre 1875 sind an Grundsteuer
drei Pfennige den 1. Februar,
zwei Pfennige den 1. Mai,
zwei Pfennige den 1. August und
zwei Pfennige den 1. November
von jeder Steuereinheit zu entrichten.
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