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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1874.
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& 88. Gesetz,
die Todeserklärung der in Folge des Krieges von 1879 vermißten Personen
betreffend;
vom 25. Juni 1874.
Wag Albert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen hiermit unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
§ 1. Diejenigen, welche an dem in den Jahren 1870 und 1871 gegen Frankreich
geführten Kriege auf Seiten der Deutschen Truppen Theil genommen haben, sei es, daß
sie zum Soldatenstande gehörten oder sich in einem Amts= oder Dienstverhältnisse oder
zum Zwecke freiwilliger Hilfeleistung bei der mobilen Armee befanden, gelten, uner-
wartet des Ablaufs der im § 40 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist, als
verschollen, wenn sie in Folge des Krieges vermißt werden und seit dem Friedensschlusse
von ihrem Leben eine Nachricht nicht eingegangen ist.
#6#2. Als Todestag der durch richterliches Urtheil für todt erklärten Vermißten,
auf welche die Bestimmung im § 1 sich bezieht, gilt der 30. Juni 1871. Die Vor-
schrift im § 1708 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechend Anwendung.
§ 3. Für das wegen der Todeserklärung einzuleitende gerichtliche Verfahren sind,
soweit nicht nachstehend besondere Bestimmungen getroffen worden, die allgemeinen
Proceßgesetze maßgebend.
4. Zur Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens wegen Todes-
erklärung der im § 1 gedachten Personen ist das Gerichtsamt im Bezirksgerichte Dresden
ausschließlich zuständig. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur gerichtlichen Theilung des
Nachlasses und der Ermittelung der unbekannten Erben eines Vermißten wird an den
allgemeinen Vorschriften Etwas nicht geändert.
1874. 18