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85. Der in Verfolg des Antrags auf Todeserklärung an den Vermißten zu er—
lassenden öffentlichen Ladung ist eine an alle Diejenigen, welche etwa über Leben und
Aufenthalt des Vermißten Auskunft zu ertheilen vermöchten, gerichtete Aufforderung
hinzuzufügen, das ihnen hierüber bekannt Gewordene dem Gerichte anzuzeigen.
§ 6. In dem Enderkenntnisse kann die Todeserklärung von der eidlichen Ver-
sicherung des Antragstellers abhängig gemacht werden, daß er von dem Leben des Ver-
mißten keine Nachrichten, beziehentlich keine anderen, als die von ihm angezeigten Nach-
richten erhalten habe.
Gegeben zu Dresden, am 25. Juni 1874.
Albert.
Alfred von Fabrice.
Christian Wilhelm Ludwig Abeken.
" 1 89. Gesetz,
die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes Sub D vom 30. Januar 1835
betreffend;
vom 28. Juni 1874.
W Albert, von GOTxEs Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2fc.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Bestimmung im 8 43, Absatz 2 des Gesetzes sub D vom 30. Januar 1835,
das Verfahren in Administrativ-Justizsachen betreffend (Seite 88 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1835), daß die außergerichtlichen Gebühren jedesmal
vor dem Berichtsabgange an eine höhere Behörde bis zum Actenschluß bei Verlust des
Anspruchs zu liquidiren sind, wird hiermit aufgehoben.
Dresden, am 28. Juni 1874.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.