Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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90. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Berlin-Dresdner Eisenbahn betreffend; 
vom 23. Juli 1874. 
Uner Bezugnahme auf die Bekanntmachung, die Richtungslinie der Berlin-Dresdner 
Eisenbahn betreffend, vom 30. Juli vorigen Jahres (Seite 503 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird von dem Ministerium des Innern hier- 
durch bekannt gemacht, daß von dem Baue gedachter Bahn innerhalb des Sachsischen 
Landesgebiets auf der Strecke Weinböhla-Dresden nach Maßgabe der weiter genehm- 
igten Detailpläne die Flur der Stadt 
Dresden mit Schusterhäusern 
noch betroffen wird. 
Dresden, am 23. Juli 1874. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm. 
. 91. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum zu Verlegung nachgedachter Wasser- 
leitung für den Bahnhof Plauen iHV. betreffend; 
vom 24. Juli 1874. 
Da die für den Bahnhof Plauen an der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn be- 
stehende Wasserleitung zu Beschaffung des Locomotiv-Speisewassers für den dermaligen, 
übrigens durch den bevorstehenden Zutritt des Betriebs der Plauen-Oelsnitzer Linie 
sich noch steigernden Bedarf nicht mehr ausreichend ist, so wird behufs der Verlegung 
dieser Wasserleitung und der Herstellung eines neuen Wasserdruckwerksgebäudes, sowie 
eines Zufuhrwegs vom Plauen-Chrieschwitzer Communicationswege ab nach demselben, 
mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 
des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen- 
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
	        
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