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Statuten
des Spar= und Vorschußvereins zu Großschirma.
2. 2.
#J 27. Wird zu dem Vermögen Jemandes, der zur Sicherung eines aus dem
Vereine erhaltenen Vorschusses Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand de-
ponirt hat, der Concursproceß eröffnet, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, oder nicht
zur Verfallzeit, so ist das Directorium berechtigt, das Pfand in Gemäßheit 88 480
und 481 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse
abzugeben oder das Fehlende beim Concurs zu liquidiren.
& 99. Verordnung,
eine Erweiterung der Oberhohndorf-Reinsdorfer Kohleneisenbahn betreffend;
vom 17. August 1874.
Noch Maßgabe § 3 der Verordnung vom 11. April 1853 (Seite 67 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1853) und auf Grund des vorgelegten, von dem
Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem Finanzministerium genehmigten
Detailplans wird unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 30. Juni 1859 (Seite
238 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) hierdurch bekannt ge-
macht, daß eine vom Wilhelmsschachte ausgehende und bis zum Morgensternschachte I
reichende Erweiterung der Oberhohndorf-Reinsdorfer Kohleneisenbahn genehmigt worden
ist, und davon die Fluren von
Oberhohndorf,
Zwickau und
Reinsdorf
betroffen werden.
Die im § 1 der angezogenen Verordnung vom 11. April 1853 enthaltenen, auf
die Expropriation bezüglichen und die zu deren Abänderung erfolgten späteren Bestim-
mungen haben daher auf diese Flurbezirke und die innerhalb derselben von der erweiter-
ten Bahnlinie betroffenen Grundstücke allenthalben Anwendung zu leiden.
Dresden, am 17. August 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Mülller.