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6. die Revidirte Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 (Seite 328 fg. des
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873)
treten
den 15. October 1874
in Kraft.
B. Behördeneinrichtung und Bezirksbildung.
#6#2. Das Königreich Sachsen wird nach Maßgabe der Beilage A, unter Einsetzung
— der darin genannten Behörden, in 4 kreishauptmannschaftliche und 25 amtshaupt-
mannschaftliche Verwaltungsbezirke eingetheilt, neben welchen letzteren noch der Ver-
waltungsbezirk der Schönburgschen Receßherrschaften und die Stadtbezirke Dresden,
Leipzig und Chemnitz gesondert bestehen.
Wegen der Errichtung amtshauptmannschaftlicher Delegationen ergeht besondere
Bestimmung.
83. Sämmtliche Behörden, deren verfassungsmäßiger Wirkungskreis durch die
im § 1 gedachten Gesetze berührt und geordnet wird, haben dafür zu sorgen, daß die
durch die eintretenden Competenz= und Bezirksveränderungen in Bezug auf die Abgabe
von Acten und die sonstigen Geschäftsverhältnisse bedingten gegenseitigen Auseinander-
setzungen rechtzeitig zum Abschlusse gebracht werden.
#s H4. In sämmtlichen, bei den Gerichtsämtern und den Straßen= und Wasserbau-
commissionen anhängigen oder noch anhängig werdenden, künftig zum Geschäftsbereiche
der Amtshauptmannschaften gehörigen Verwaltungs= und Administrativ-Justizsachen,
welche am 15. October 1874 noch nicht beendigt sind, haben die Betheiligten vom
gedachten Zeitpunkte an Dasjenige, was ihnen bei diesen Behörden zu thun obgelegen,
bei derjenigen Amtshauptmannschaft zu verrichten, vor welche die betreffenden Sachen
nach der Beilage A in Verbindung mit den einschlagenden gesetzlichen Competenz-
bestimmungen in Zukunft gehören, daselbst auch die von der seither zuständigen Behörde
etwa anberaumten Termine abzuwarten, sowie die angefangenen Verfahren fortzustellen
und zu beendigen, und zwar Alles zu Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche
ihnen in den vor dem 15. Oetober 1874 ergangenen Ladungen oder sonstigen Erlassen
angedroht worden sind, oder welche unmittelbar kraft der Gesetze eintreten.
5. In Betreff der künftigen Eintheilung und Abgrenzung der Medicinal-,
Brandversicherungsinspections-, Chausseeinspections= und ähnlicher Bezirke ergehen
besondere Bestimmungen.
66. Die innerhalb der amtshauptmannschaftlichen und beziehentlich gerichtsamt-
lichen Verwaltungsbezirke dermalen für einzelne administrative Zwecke bestehenden Be-