Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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23. Sind die Wahlen für die Bezirksversammlung zum Abschlusse gelangt, so 
hat die Amtshauptmannschaft sowohl der Kreishauptmannschaft als dem Ministerium 
des Innern ein Verzeichniß der Mitglieder der Bezirksversammlung zu überreichen. 
6. Nach Beendigung der Wahlen für die Bezirksversammlung beruft der 
Amtshauptmann einen Bezirkstag ein, welcher die Wahlen der Mitglieder des Bezirks- 
ausschusses (§ 13 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Ver- 
waltung betreffend, vom 21. April 1873), sowie des, beziehentlich der in den Kreis- 
ausschuß zu wählenden Abgeordneten (§ 29 des gedachten Gesetzes) vornimmt. 
25. Die Zahl der in den Bezirksausschuß zu wählenden Mitglieder beträgt bis 
zu einer anderweiten Regelung nach § 13, Absatz 2 des Gesetzes, die Organisation der 
Behörden für die innere Verwaltung betreffend, in allen amtshauptmannschaftlichen 
Verwaltungsbezirken acht. 
26. Die Wahl der Mitglieder des Bezirks= und des Kreisausschusses erfolgt im 
Wege schriftlicher Abstimmung. 
Vor der Wahl der Mitglieder des Bezirksausschusses ist die Versammlung auf die 
Vorschrift im § 13, Absatz 3 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die 
innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 noch besonders aufmerksam zu 
machen. 
Es gelten diejenigen Personen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Ueber die Frage der Giltigkeit oder Ungiltigkeit abgegebener Stimmen entscheidet 
die Versammlung. 
&27. Die Wahl des von den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz in 
den Kreisausschuß zu entsendenden Abgeordneten erfolgt in gemeinschaftlicher Sitzung 
des Stadtraths und der Stadtverordneten unter Beobachtung der Bestimmung im § 91 
der Revidirten Städteordnung vom 24. April 1873. 
§28. Das Ergebniß der Wahlen für den Bezirks= und Kreisausschuß, über 
welche ein besonderes Protokoll aufzunehmen ist, ist der Kreishauptmannschaft und dem 
Ministerium des Innern anzuzeigen. 
Die Zusammensetzung des Bezirksausschusses wird von der Amtshauptmannschaft 
im Amtsblatte, diejenige des Kreisausschusses von der Kreishauptmannschaft in der 
Leipziger Zeitung öffentlich bekannt gemacht. 
*29. Den Mitgliedern des Bezirks= und des Kreisausschusses werden die Reise- 
kosten, welche ihnen durch die Reisen zu den Ausschußsitzungen erwachsen, aus der Casse 
der Amtshauptmannschaft und beziehentlich Kreishauptmannschaft vergütet.
	        
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