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23. Sind die Wahlen für die Bezirksversammlung zum Abschlusse gelangt, so
hat die Amtshauptmannschaft sowohl der Kreishauptmannschaft als dem Ministerium
des Innern ein Verzeichniß der Mitglieder der Bezirksversammlung zu überreichen.
6. Nach Beendigung der Wahlen für die Bezirksversammlung beruft der
Amtshauptmann einen Bezirkstag ein, welcher die Wahlen der Mitglieder des Bezirks-
ausschusses (§ 13 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Ver-
waltung betreffend, vom 21. April 1873), sowie des, beziehentlich der in den Kreis-
ausschuß zu wählenden Abgeordneten (§ 29 des gedachten Gesetzes) vornimmt.
25. Die Zahl der in den Bezirksausschuß zu wählenden Mitglieder beträgt bis
zu einer anderweiten Regelung nach § 13, Absatz 2 des Gesetzes, die Organisation der
Behörden für die innere Verwaltung betreffend, in allen amtshauptmannschaftlichen
Verwaltungsbezirken acht.
26. Die Wahl der Mitglieder des Bezirks= und des Kreisausschusses erfolgt im
Wege schriftlicher Abstimmung.
Vor der Wahl der Mitglieder des Bezirksausschusses ist die Versammlung auf die
Vorschrift im § 13, Absatz 3 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die
innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 noch besonders aufmerksam zu
machen.
Es gelten diejenigen Personen als gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Ueber die Frage der Giltigkeit oder Ungiltigkeit abgegebener Stimmen entscheidet
die Versammlung.
&27. Die Wahl des von den Stadtbezirken Dresden, Leipzig und Chemnitz in
den Kreisausschuß zu entsendenden Abgeordneten erfolgt in gemeinschaftlicher Sitzung
des Stadtraths und der Stadtverordneten unter Beobachtung der Bestimmung im § 91
der Revidirten Städteordnung vom 24. April 1873.
§28. Das Ergebniß der Wahlen für den Bezirks= und Kreisausschuß, über
welche ein besonderes Protokoll aufzunehmen ist, ist der Kreishauptmannschaft und dem
Ministerium des Innern anzuzeigen.
Die Zusammensetzung des Bezirksausschusses wird von der Amtshauptmannschaft
im Amtsblatte, diejenige des Kreisausschusses von der Kreishauptmannschaft in der
Leipziger Zeitung öffentlich bekannt gemacht.
*29. Den Mitgliedern des Bezirks= und des Kreisausschusses werden die Reise-
kosten, welche ihnen durch die Reisen zu den Ausschußsitzungen erwachsen, aus der Casse
der Amtshauptmannschaft und beziehentlich Kreishauptmannschaft vergütet.