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Diese Vergütung beträgt für Hin- und Rückreise zusammen, insoweit die Eisenbahn
benutzt werden kann, 10 Ngr. auf je 5 Kilometer Entfernung, insoweit dies nicht der
Fall, 1 Thlr. auf je 5 Kilometer Entfernung und darunter. In keinem Falle soll
jedoch eine geringere Vergütung als im Betrage von 1 Thlr. gewährt werden.
* 30. Die durch unentschuldigtes oder ungenügend entschuldigtes Außenbleiben von
den Bezirks= und Kreisausschußsitzungen, sowie von den Bezirkstagen verwirkten Geld-
strafen fließen in die Bezirkscasse desjenigen Bezirksverbands, innerhalb dessen das aus-
gebliebene Mitglied gewählt ist, beziehentlich beim Außenbleiben von Kreisausschuß-
mitgliedern aus den Städten Dresden, Leipzig und Chemnitz, in die betreffende Stadtcasse.
31. Zur Erledigung der Geschäfte des Bezirksausschusses bis zur ersten Ein-
setzung desselben sind, soweit thunlich, diejenigen Friedensrichter zuzuziehen, welche mit
den zur Verhandlung kommenden Verhältnissen vermöge der Lage ihres Wohnorts oder
ihrer Berufsstellung voraussetzlich am Genauesten bekannt sind.
32. Der erstmalige, durch das Loos zu bestimmende Austritt der Hälfte der
Mitglieder der Bezirksversammlungen, der Bezirks= und Kreisausschüsse findet den
31. December 1877 statt.
s 33. Wegen der Ausführung der im § 1 gedachten Gesetze in den Schönburg-
schen Receßherrschaften ergeht demnächst besondere Bestimmung.
Dresden, den 20. August 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pursch.
A.
Eintheilung
des
Königreichs Sachsen
nach
den kreis= und amtshauptmannschaftlichen Verwaltungs-Bezirken.
A. Kreishauptmannschaft Bautzen.
I. Amtshauptmannschaft Zittau mit den Gerichtsamtsbezirken:
Zittau, Reichenau,
Ostritz, Großschönau;