Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 124 — 
102. Verordnung, 
die Errichtung amtshauptmannschaftlicher Delegationen betreffend; 
vom 21. August 1874. 
Auf Grund der Bestimmung im § 8, Absatz 3 des Gesetzes, die Organisation der Be- 
hörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 275 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird wegen Errichtung amtshaupt- 
mannschaftlicher Delegationen mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Folgendes ver- 
ordnet: 
& 1. Mit dem 15. October 1874 treten amtshauptmannschaftliche Delegationen in 
Döhlen, Schandau, Sayda und Crimmitschau 
ins Leben. 
§ 2. Die Delegationen sind abgezweigte Geschäftsstellen derjenigen Amtshaupt- 
mannschaft, in deren Bezirke sie errichtet werden, und haben die Bestimmung, einen 
Theil der zur Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften gehörigen Verwaltungssachen 
im Interesse des Dienstes und des erleichterten Geschäftsverkehrs an einem den Be- 
theiligten näher, als der Sitz der Amtshauptmannschaft, gelegenen Punkte zu erledigen. 
3. Der Delegation zu Döhlen werden die Bezirke der Gerichtsämter Döhlen 
und Tharandt, 
der Delegation zu Schandau die Bezirke der Gerichtsämter Schandau, Neu- 
stadt und Sebnitz, 
der Delegation zu Sayda der Gerichtsamtsbezirk Sayda, 
der Delegation zu Crimmitschau die Bezirke der Gerichtsämter Crimmitschau 
und Remse unterstellt. 
& 4. Der Wirkungskreis der Delegationen umfaßt diejenigen seither zur Zustän- 
digkeit der Gerichtsämter gehörigen Verwaltungssachen, welche nach § 5 des Gesetzes, 
die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 
1873 auf die Amtshauptmannschaften übergehen, mit Ausnahme der Vereinnahmung 
der Brandversicherungsbeiträge, der Administrativ-Justizsachen, der Kirchen= und Schul- 
sachen, sowie derjenigen Verwaltungsangelegenheiten, in Bezug auf welche die Mitwirk- 
ung des Bezirksausschusses eintritt. 
Dem Amtshauptmann ist jedoch unbenommen, dem zur Verwaltung der Delegation 
bestellten Beamten auch die Besorgung von Kirchen= und Schulangelegenheiten, die Vor- 
erörterungen und Vorverhandlungen in den der Mitwirkung des Bezirksausschusses über- 
wiesenen Angelegenheiten und die Erledigung sonstiger, Zzum Geschäftskreise der Amts- 
hauptmannschaft gehöriger Sachen, soweit er dies für zweckmäßig erachtet, zu übertragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.