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102. Verordnung,
die Errichtung amtshauptmannschaftlicher Delegationen betreffend;
vom 21. August 1874.
Auf Grund der Bestimmung im § 8, Absatz 3 des Gesetzes, die Organisation der Be-
hörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 275 fg. des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird wegen Errichtung amtshaupt-
mannschaftlicher Delegationen mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Folgendes ver-
ordnet:
& 1. Mit dem 15. October 1874 treten amtshauptmannschaftliche Delegationen in
Döhlen, Schandau, Sayda und Crimmitschau
ins Leben.
§ 2. Die Delegationen sind abgezweigte Geschäftsstellen derjenigen Amtshaupt-
mannschaft, in deren Bezirke sie errichtet werden, und haben die Bestimmung, einen
Theil der zur Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften gehörigen Verwaltungssachen
im Interesse des Dienstes und des erleichterten Geschäftsverkehrs an einem den Be-
theiligten näher, als der Sitz der Amtshauptmannschaft, gelegenen Punkte zu erledigen.
3. Der Delegation zu Döhlen werden die Bezirke der Gerichtsämter Döhlen
und Tharandt,
der Delegation zu Schandau die Bezirke der Gerichtsämter Schandau, Neu-
stadt und Sebnitz,
der Delegation zu Sayda der Gerichtsamtsbezirk Sayda,
der Delegation zu Crimmitschau die Bezirke der Gerichtsämter Crimmitschau
und Remse unterstellt.
& 4. Der Wirkungskreis der Delegationen umfaßt diejenigen seither zur Zustän-
digkeit der Gerichtsämter gehörigen Verwaltungssachen, welche nach § 5 des Gesetzes,
die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April
1873 auf die Amtshauptmannschaften übergehen, mit Ausnahme der Vereinnahmung
der Brandversicherungsbeiträge, der Administrativ-Justizsachen, der Kirchen= und Schul-
sachen, sowie derjenigen Verwaltungsangelegenheiten, in Bezug auf welche die Mitwirk-
ung des Bezirksausschusses eintritt.
Dem Amtshauptmann ist jedoch unbenommen, dem zur Verwaltung der Delegation
bestellten Beamten auch die Besorgung von Kirchen= und Schulangelegenheiten, die Vor-
erörterungen und Vorverhandlungen in den der Mitwirkung des Bezirksausschusses über-
wiesenen Angelegenheiten und die Erledigung sonstiger, Zzum Geschäftskreise der Amts-
hauptmannschaft gehöriger Sachen, soweit er dies für zweckmäßig erachtet, zu übertragen.