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85. Der Beamte, welchem die Verwaltung der Geschäfte der Delegation über-
tragen ist, hat am Orte der letzteren oder doch in dessen unmittelbarer Nähe seinen
ständigen Wohnstitz.
Er verwaltet die Geschäfte der Delegation unter eigener Verantwortlichkeit, ist aber
dienstlich dem Amtshauptmann des Bezirks, zu welchem die Delegation gehört, unter-
geordnet, hat in Bezug auf die Art seiner Geschäftsführung den allgemeinen Instruc-
tionen und den speciellen Weisungen desselben nachzugehen und ist dessen Aufsichtsführ-
ung unterworfen.
6. Was in §§ 3 und 4 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die
Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 21. April 1873 und der
damit zusammenhängenden Gesetze betreffend, vom 20. August 1874 in Bezug auf den
Uebergang der seitherigen gerichtsamtlichen Verwaltungsgeschäfte auf die Amtshaupt-
mannschaften bestimmt ist, hat in dem in §§ 1, 3 und 4, Absatz 1 gegenwärtiger Ver-
ordnung angegebenen Umfange gleichermaßen von der geschäftlichen Auseinandersetzung
zwischen den Gerichtsämtern und den amtshauptmannschaftlichen Delegationen, sowie
von der Fortstellung der gangbaren gerichtsamtlichen Verwaltungssachen bei den letzteren
zu gelten.
# 7. Das den Verwaltungsbehörden gesetzlich vorbehaltene Befugniß der Requi-
sition von Gerichtsbehörden steht in dem durch § 8 der Verordung zu Ausführung des
Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung und der damit
zusammenhängenden Gesetze vom 20. August 1874 geregelten beschränkten Umfange
auch den Delegationen zu.
Dresden, den 21. August 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Pursch.
MÆ 103. Verordnung,
die in Folge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden eintretenden ver—
änderten Competenzverhältnisse betreffend;
vom 22. August 1874.
Zu Erläuterung der Bestimmungen in § 4 fg. des Gesetzes, die Organisation der Be-
hörden für die innere Verwaltung betreffend, vom 21. April 1873 (Seite 276 des Ge-