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vom Jahre 1850) vorgeschriebenen Aufsicht über Versammlungen und über Vereinszu—
sammenkünfte in den mittleren und kleinen Städten, sowie in den Landgemeinden, soweit
nicht die Amtshauptmannschaft diese Aufsichtsführung selbst übernimmt, die Bürger—
meister, beziehentlich die Gemeindevorstände zu unterziehen. Die nach 8 21 des Ver—
einsgesetzes über beabsichtigte Zusammenkünfte von Vereinen, und nach § 2 dieses
Gesetzes über die Abhaltung von Wahlversammlungen (vergl. Revidirte Land-
gemeindeordnung § 74 unter a) zu erstattenden Anzeigen, ingleichen die nach § 13 des
gedachten Gesetzes wegen beabsichtigter Benutzung öffentlicher Plätze und Straßen er-
forderlichen Gesuche sind in den erwähnten Ortschaften zunächst an die Bürgermeister,
beziehentlich die Gemeindevorstände zu richten, von diesen aber — nach genommener
Einsicht und, soviel angemeldete Wahlversammlungen anlangt, nach ertheilter Empfangs-
bescheinigung, soviel aber Gesuche wegen Benutzung öffentlicher Plätze und Straßen
anlangt, unter gutachtlicher Aeußerung — unverzüglich an die zuständige Amtshaupt-
mannschaft zur Kenntnißnahme und beziehentlich weiteren Entschließung abzugeben. Die
im § 2 des Vereinsgesetzes vorgeschriebene Anzeige von anderen Versammlungen
(also mit Ausnahme der vorerwähnten Wahlversammlungen) ist dagegen bei der
Amtshauptmannschaft zu bewirken.
Den gedachten Bürgermeistern und Gemeindevorständen liegt es auch ob, in den
durch § 1 des Gesetzes, das Verfahren bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Sicher-
heit betreffend, vom 10. Mai 1851 (Seite 118 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1851) näher bezeichneten Fällen bis auf Anordnung der Aussichtsbehörden
von Amtswegen vorläufig einzuschreiten.
#4.NwDie im Art. IV, § 12, g der Städteordnung für mittlere und kleine Städte
und im § 74,8 der Revidirten Landgemeindeordnung den Bürgermeistern, beziehentlich
Gemeindevorständen zugewiesene Beaufsichtigung der unter Polizeiaufsicht stehenden
Personen ist nach den Vorschriften in §§ 6 bis 9 der Verordnung, den Einfluß des
Bundesstrafgesetzbuchs auf Polizeisachen betreffend, vom 14. December 1870 (Seite
375 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) zu handhaben. Es ist je-
doch die im § 8 erwähnte Berichtserstattung durch die Amtshauptmannschaft, nach vör-
gängigem Gehör des Bürgermeisters, beziehentlich Gemeindevorstands, zu bewirken.
Auch fallen in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte und
auf dem Lande alle diejenigen Entschließungen und Obliegenheiten, welche die Aufent-
haltsgestattung für einen aus einer Straf= oder Correctionsanstalt Entlassenen oder Be-
urlaubten (einschließlich der Fälle des etwaigen Aufenthaltswechsels) betreffen, ingleichen
der gesammte, auf beurlaubte Sträflinge oder Correctionäre bezügliche geschäftliche Ver-
kehr mit den Landesanstalten und die Berichtserstattungen über Wiedereinziehung beurlaub-
ter Sträflinge an das Justizministerium, sowie die behufs definitiver Entlassung beur-
Beaufsichtig-
ung der unter
Polizeiaufsicht
gestellten Per-
sonen im All-
gemeinen und
insbesondere
der entlassenen
oder beurlaub-
ten Sträflinge
und
Correctionäre.