Einlieferungen
in die Landes-
Corrections=
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laubter Sträflinge bei Aushändigung des Entlassungsscheins denselben zu ertheilende
Bescheidung der Amtshauptmannschaft zu.
Die Bestimmung im § 7 der obengedachten Verordnung vom 14. December 1870,
wonach die frühere Eintheilung der unter Polizeiaufsicht Gestellten in zwei Classen in
Wegfall gebracht ist, leidet auch auf beurlaubte Correctionäre Anwendung.
#5. In Bezug auf die Einlieferungen in die Landes-Correctionsanstalten und die
Entlassungen aus denselben, in welcher Beziehung die zur Zeit den Kreisdirectionen zu-
anstalten, Ent= stehende Competenz auf die Kreishauptmannschaften übergeht, bewendet es auch ferner-
lassungen und
Beurlaub-=
ungen aus
denselben.
Aufnahme in
die Landes-
hin bei den Bestimmungen der unter dem 24. December 1870 an die Kreisdirectionen
und an die betreffenden Anstaltsdirectionen erlassenen Verordnungen, den Einfluß des
Bundesstrafgesetzbuchs auf das correctionelle Verfahren betreffend. Dagegen erleiden
diese Verordnungen in folgender Beziehung eine Abänderung.
Die Entschließung darüber, ob und beziehentlich zu welchem Zeitpunkte ein Cor-
rectionär zu beurlauben sei, welche zur Zeit ebenfalls den Kreisdirectionen zusteht,
wird künftighin den betreffenden Anstaltsverwaltungen überlassen. Die jetzt vorge-
schriebenen Berichtserstattungen der Anstaltsverwaltungen über die Beurlaubung eines
Correctionärs und über die erfolgte Wiedereinziehung eines beurlaubten Correctionärs
fallen daher hinweg.
Sollte jedoch bis zu Ablauf des ersten Detentionsjahrs zur Beurlaubung eines
Correctionärs nicht zu gelangen sein, so ist mit Ablauf des ersten Detentionsjahrs
jedenfalls ohne weiteren Verzug Führungsbericht an die betreffende Kreishauptmann-
schaft zu erstatten.
Auch bewendet es fernerhin bei der Vorschrift der den Kreisdirectionen abschriftlich
zugefertigten Verordnung an die Directionen der Landes-Correctionsanstalten vom 1.
August 1862 im § 11 sub d, wonach die Anstaltsverwaltung unter Umständen dann
Bericht zu erstatten hat, wenn von ihr die von der betreffenden Polizeibehörde bean-
tragte Wiedereinziehung eines beurlaubten Correctionärs nicht für nöthig erachtet wird.
6#6. Bezuglich derjenigen allgemeinen und besonderen Vorschriften (Verordnungen,
Heil-, Erzieh= Bekanntmachungen des Ministeriums des Innern und beziehentlich des Ministeriums des
ungs= und
Besserungs-
Anstalten und
Cultus und öffentlichen Unterrichts), welche die Aufnahme in die Landesheilanstalten für
Körperkranke, das Landeshospital, die Landeserziehungsanstalt für blödsinnige Kinder, die
Entlaffung aus Landesblindenanstalt und die Blindenvorschule, die Landeserziehungs= und Besserungs-
denselben.
anstalten und die Taubstummenanstalten, sowie die Entlassung aus diesen Anstalten
regeln, tritt an Stelle der seither competenten Ortspolizeibehörde (Ortsobrigkeit) auf
Grund der Bestimmungen der Städteordnung für mittlere und kleine Städte, beziehentlich
der Revidirten Landgemeindeordnung die Competenz des Bürgermeisters, beziehentlich
des Gemeindevorstands unter Aufsicht der Amtshauptmannschaft.