Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Fortsetzung. 
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blattes vom Jahre 1868) und der dazu unterm 2. December 1868 erlassenen Aus— 
führungsverordnung (Seite 1294 fg., Abth. II des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868) den „Ortsverwaltungsbehörden“ obliegen, werden für Städte, auf welche 
die Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 Anwendung 
leidet, und für das platte Land dem Bürgermeister, beziehentlich Gemeindevorstande 
übertragen: 
a) die Aufsicht über die Schurfarbeiten (vergl. namentlich § 23 des Gesetzes, 88 22 
und 25, alin. 2 der Ausführungsverordnung), 
b) die Aufsicht über die Einebnung ungangbarer Halden (8 173 des Gesetzes, §§ 143, 
145, 146 der Ausführungsverordnung), 
) die Aufsicht über Raseneisensteingräbereien (§ 180 des Gesetzes, § 159 der Aus- 
führungsverordnung): 
auch sind ihnen 
d) die nach § 64 des Gesetzes von den Bergwerksbesitzern an die Ortspolizeibehörde 
zu machenden Anzeigen über Betriebsereignisse und die im § 1 der Ausführungs- 
verordnung vorgeschriebenen Anzeigen über Unternehmen zu Aufsuchung und 
beziehentlich Gewinnung von Stein= oder Braunkohlen und über Wiederauf- 
nahme oder dauernde Einstellungen von Stein= oder Braunkohlenbauten zu 
erstatten, 
sowie 
e) die im § 143 der Ausführungsverordnung, Absatz 2 erwähnten Bescheinigungen 
über die bergamtliche Genehmigung zu Einebnung ungangbarer Halden vor- 
zuzeigen. 
Die zu d, sowie bezüglich der bei a, b, c gedachten Angelegenheiten ihnen zu er- 
stattenden Anzeigen haben die Bürgermeister, beziehentlich Gemeindevorstände alsbald 
der Amtshauptmannschaft vorzulegen. 
& 18. 1. Von den nach §§ 69 bis 90 des Allgemeinen Berggesetzes und den dazu 
gehörigen Bestimmungen in §§ 78 bis 97 der Ausführungsverordnung den Orts- 
verwaltungsbehörden („Verwaltungsbehörden, Ortsobrigkeiten, Ortspolizeibehörden, 
Ortsbehörden, Behörden“) obliegenden Geschäften, soweit dieselben seither von den Ge- 
richtsämtern zu besorgen gewesen sind, werden den Amtshauptmannschaften zugewiesen: 
a) die Gestattung von Ausnahmen von der Vorschrift über Zulassung von Kindern 
zu Arbeiten in der Grube (Gesetz § 72), 
b) die Prüfung der Arbeiterordnungen (Gesetz § 78, Ausführungsverordnung 88 86 
und 87), 
I) die Aufsicht über die Unterstützungscassen (Gesetz § 84, Ausführungsverordnung 
§§ 90 bis 96),
	        
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